Pressemitteilung | Haus & Grund Hessen - Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

Nachbarschaftskonflikte beim Grillen vermeiden

(Frankfurt am Main) - Seit wenigen Wochen kann man den Beginn der Grillsaison mit den entsprechenden Düften bemerken. Gerade die Wochenenden laden viele zum "Angrillen" ein, so auch das lange Fronleichnamswochenende in der nächsten Woche. Doch gerade dieses Vergnügen ist leider immer wieder Grund für Streitigkeiten, darauf weist der Landesverband der hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Haus & Grund Hessen hin. Generell gelte: "Gegrillt werden darf nur dann, wenn andere nicht belästigt werden", so der Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt.

Das schließe grundsätzlich die Benutzung eines Holzkohlegrills auf dem Balkon aus - wegen der dadurch gegebenen Brandgefahr sowie wegen Rauch und Grilldünsten, die auch in andere Wohnungen durch geöffnete Fenster oder Balkontüren eindringen können. In der Folge seien andere Balkone nicht nutzbar und letztlich der Nachbar genötigt, alle Fenster und Türen geschlossen zu halten. Erlaubt sei hier allenfalls ein Elektrogrill, wenn es nicht zur Beeinträchtigung der Nachbarschaft komme, so der Vertreter von Haus & Grund Hessen.

Zu den Grillzeiten und -Häufigkeiten meint Ehrhardt: "Der manchmal vorgebrachte angebliche Grundsatz, jeder dürfe einmal pro Woche grillen, ist kein solcher, weil er in einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise zehn Wohnungen dazu führen würde, dass im Haus täglich mehrmals gegrillt wird".

Unter der Richterschaft bestehe hierzu keine Einigkeit. Die Entscheidungen bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 10 T 359/96) und zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Aktenzeichen: 6 S 2/02) als zulässig. Pauschale Regelungen zum Grillen im Garten oder auf dem Balkon existieren nicht: Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Gespräch mit den Nachbarn suchen

Am besten seien Absprachen zwischen den Nachbarn, so dass diese ihre Zustimmung erklären und dann auch in der betreffenden Zeit Fenster und Türen geschlossen halten können, erläutert Ehrhardt. Das bedinge aber letztlich nicht, dass von diesem Recht regelmäßig Gebrauch gemacht werden kann. Viele Hausordnungen in Mietverträgen verbieten das Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse. Das ist grundsätzlich zulässig wegen der mit dem Grillen verbundenen Belästigungen und der gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Hausbewohner. Auch in Gemeinschaftsordnungen von Wohnungseigentumsanlagen können entsprechende Verbote enthalten sein.

"Ein Vermieter ist spätestens dann gezwungen, gegen seinen dauergrillenden Mieter durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder sogar der Kündigung des Mietverhältnisses (nach vorausgegangener Abmahnung) einzuschreiten, wenn sich andere Mieter beschweren. Denn die Beeinträchtigung durch Grillrauch mindert die Tauglichkeit der Mietsache und löst damit eine Mietminderung und weitere Gewährleistungsansprüche des gestörten Mieters aus", erläutert Younes Frank Ehrhardt den Extremfall eines Grillkonflikts.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Hessen Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Pressestelle Grüneburgweg 64, 60322 Frankfurt am Main Telefon: (069) 729458, Fax: (069) 172635

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