Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Gesetzgeber muss mit PBefG-Novelle nun schnell Klarheit schaffen und Gewerbefreiheit erhalten.
(Berlin) - Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) hat mit Enttäuschung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit von allgemeinen Vorschriften im öffentlichen Personenverkehr zur Kenntnis genommen. Die Leipziger Richterinnen und Richter hatten nach zweieinhalbstündiger mündlicher Verhandlung und intensiver Erörterung am Donnerstag nicht im Sinne des klagenden Busunternehmens entschieden. Dass diese Auslegung der derzeitigen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zur eigentlichen Absicht des Gesetzgebers steht, wurde in einem entsprechenden schriftlichen Statement der Bundesregierung deutlich. Die privaten Busunternehmen rufen daher nach einer schnellen Klarstellung im Rahmen der ohnehin anstehenden PBefG-Novelle. Die Entscheidung des Gerichts mache deutlich, dass die letzte Novellierung des PBefG mit seinem unklaren Gesetzestext zu einer Auslegung geführt habe, die eindeutig zu Lasten der privaten Unternehmen gegangen sei. Die Praxis zeige, dass private Unternehmen durch das Handeln der Aufgabenträger vielerorts aus dem Markt gedrängt würden. Teure kommunale Strukturen dehnten sich immer weiter nahezu flächendeckend aus. Die Kosten dieser "Verstaatlichung" trage der Steuerzahler. Wirtschaftliche Prinzipien auf der Basis der Gewerbefreiheit seien jedoch dringend notwendig in einer Zeit, in der große und kostenintensive Aufgaben auf den öffentlichen Personenverkehr und die darin tätigen Unternehmen warten. Umso mehr brauche der ÖPNV eine Unternehmensvielfalt, die Innovationen vorantreibt. Dies gelinge aber nur, solange die Unternehmen das Interesse am Fahrgast nicht durch staatliche Vorgaben verlieren.
Karl Hülsmann, Präsident des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) sagte zur Entscheidung in Leipzig: "Wir haben uns gestern einen anderen Ausgang gewünscht, respektieren aber natürlich die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts Deutschlands. Wir sehen ganz deutlich, dass der Gesetzgeber eine andere Absicht verfolgte, indem er den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit formulierte. Dies muss sich aus unserer Sicht konsequenterweise auch auf Fälle erstrecken, in denen nicht-auskömmliche Verbundtarife vorgegeben werden, sodass hier entsprechend ein Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift besteht. Leider kommt dies nicht in der Deutlichkeit im derzeitigen PBefG zum Ausdruck, wie die gestrige Entscheidung zeigt. Das muss mit der bevorstehenden PBefG-Novellierung schnell geändert und geklärt werden."
Weiter führte Karl Hülsmann aus: "Ein leistungsfähiger öffentlicher Personenverkehr ist von allergrößter Bedeutung für den Klimaschutz im Verkehrssektor sowie für die allgemeine Weiterentwicklung der Mobilität in Deutschland. Gerade in dieser Situation stellt die mit dem Urteil bestätigte einseitige Machtverlagerung hin zu den Aufgabenträgern eine Gefahr für die Gewerbefreiheit und alle grundlegenden Wettbewerbsprinzipien im öffentlichen Personenverkehr dar. Dieser unternehmensfeindliche Ansatz lässt sich nach der gestrigen Entscheidung des BVerwG so aus den derzeitigen Formulierungen des PBefG entnehmen, kann aber nicht der politische Wille in Deutschland sein. Wir setzen daher nun alle Hoffnung auf die anstehende PBefG-Novellierung, um die Fehler der letzten PBefG-Novelle zu korrigieren und den Mittelstand damit zu erhalten."
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