Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Mobilfunk-Rechnung per Post darf nichts kosten / Verbraucher können Zahlungen zurückverlangen

(München) - Mobilfunkanbieter dürfen von ihren Kunden kein Entgelt für das Versenden von Papierrechnungen verlangen. Es gehört zu den Vertragspflichten des Anbieters, eine Rechnung in Papierform zu erstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle der Drillisch Telecom GmbH im Oktober 2014 entschieden. Vor kurzem schlossen sich die Oberlandesgerichte München und Düsseldorf dem BGH-Urteil an und untersagten den Firmen Vodafone D2 GmbH, Simyo GmbH und Telefonica GmbH & Co OHG, die unzulässigen Entgelte zu verlangen. Geklagt hatte jeweils der Verbraucherzentrale Bundesverband. "Wer seinem Telefonanbieter bereits Gebühren bezahlt hat, kann sie in voller Höhe rückwirkend bis zum 1. Januar 2012 zurückfordern", sagt Tatjana Halm, Leiterin des Rechtsreferats der Verbraucherzentrale Bayern. Nur bei reinen Onlineangeboten gilt diese Regelung nicht.

"Gerade für ältere Verbraucher stellen die Urteile eine enorme Verbesserung dar", betont Rechtsexpertin Halm. "Sie haben häufig keine Möglichkeit, Onlinerechnungen abzurufen und sind auf die Papierform angewiesen." Die bisher verlangten Entgelte liegen meist in der Größenordnung von 1,50 bis 5 Euro pro Rechnung. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet auf ihrer Internetseite www.verbraucherzentrale-bayern.de einen Musterbrief zur Rückforderung des Entgelts für Papierrechnungen an. Wer Fragen hat, kann sich auch an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern wenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V. Pressestelle Mozartstr. 9, 80336 München Telefon: (089) 539870, Fax: (089) 537553

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