Pressemitteilung |

MKS: Ergebnisse der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses vom 18.04.2001

(Bonn) - Der Ständige Veterinärausschuss hat am 18.04.2001 für einen Vorschlag der Kommission gestimmt, der Folgendes beinhaltet: Frischfleisch und Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte sowie andere tierische Produkte von Tieren, die an Maul- und Klauenseuche (MKS) erkranken können, dürfen unter bestimmten Bedingungen aus den südlichen und westlichen Teilen der Niederlande versandt werden. Weiterhin untersagt bleiben

- Der Transport lebender MKS-anfälliger Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und andere Paarhufer) und Zuchtmaterial dieser Tiere aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer.

- Der Versand folgender Produkte in andere Teile des Landes, andere Mitgliedstaaten und Drittländer: insbesondere Frischfleisch und Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, Felle und Häute sowie andere tierische Erzeugnisse von MKS-anfälligen Spezies aus den Provinzen Groningen, Friesland, Drenthe, Flevoland, Overijssel, den Gebieten der Provinz Gelderland, die nördlich der Flussläufe Rhein-Waal-Merwede zwischen der Grenze mit Deutschland und der Grenze mit der Provinz Zuid Holland liegen, sowie die Gebiete der Provinz Utrecht östlich der Autobahn A-27.

Es ist vorgesehen, dass die Kommission diese Entscheidung am Montag, dem 23. April, annimmt. Voraussetzung ist, dass es nicht zu einem bestätigten Ausbruch von MKS in einem anderen Gebiet der Niederlande kommt.

Nach der Bestätigung von zwei neuen MKS-Ausbrüchen in Nordirland hat die Kommission beschlossen, dass die bereits für die anderen Teile des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen wiedereingeführt werden. Für das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs gelten jetzt folgende Schutzmaßnahmen: Verbot des Exports von lebenden MKS-anfälligen Tieren, Frischfleisch und Fleischprodukten, Milch und Milchprodukten sowie anderen tierischen Erzeugnissen von diesen Spezies, wenn diese Produkte nicht ordnungsgemäß gegen den Virus behandelt sind.

Für das Verbringen von MKS-anfälligen Tieren in allen anderen Mitgliedstaaten hat sich der Ausschuß dafür ausgesprochen, das Verbringen von Beständen vom Bauernhof auf Weiden (z. B. Almauftrieb in den Alpen) und das Verbringen von Mastrindern und –schweinen über Sammelstellen zu höchstens sechs Bestimmungsbetrieben zuzulassen – vorausgesetzt, die Genehmigung der zuständigen Behörden des Versand- und Bestimmungsortes liegt vor.
Die entsprechende EU-Entscheidung wurde bereits im EU-Amtsblatt L 109 (Seite 74) am 19.04. veröffentlicht.

Der Ständige Verterinärausschuß hat sich außerdem dafür ausgesprochen, die Residenzperiode für Rinder von 30 auf 20 Tage und für Schweine von 15 auf 10 Tage zu reduzieren.
Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Bestimmungen in der 3. MKS-Schutzverordnung am 25. April im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. Adenauerallee 174 53113 Bonn Telefon: 0228/9144740 Telefax: 0228/9144745

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