Pressemitteilung |

MKS: 2. Änderung der 3. MKS-Schutzverordnung

(Bonn) - Am 4. Mai 2001 ist die zweite Änderung der 3. MKS-Schutzverordnung in Kraft getreten. Damit werden weitere Erleichterungen für den Viehverkehr möglich:
- Schlachttiertransporte sind für alle Tierarten, die im gesamten Bundesgebiet unmittelbar oder über eine Sammelstelle transportiert werden, ohne Beschränkungen erlaubt. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Der Transport von Tieren (Zucht, Nutz, Schlachttiere) innerhalb des Regierungsbezirks bzw. des Bundeslandes ist ebenfalls ohne Genehmigung möglich. Das heißt, daß in diesem Gebiet auch das Sammeln von Tieren erlaubt ist. Die Residenz- und Kontaktzeiten von 20 bzw. 10 Tagen gelten hier nicht.
- Der direkte Transport von Rindern und Schweinen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb (über Regierungsbezirks- bzw. Landesgrenzen hinweg) muß vor dem Transport der zuständigen Behörde am Absendeort angezeigt werden. Bei dauerhaften Vertragsverbindungen zwischen zwei Betrieben kann hierfür eine bis zum 18. Mai 2001 befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
- Für den Transport von Schafen und Ziegen ist eine Transportgenehmigung von der für den Absendeort zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde erforderlich. Die Residenz- und Kontaktzeiten müssen eingehalten werden. Die Tiere dürfen direkt oder über eine Sammelstelle in einen anderen Bestand verbracht werden.
- Das Gleiche gilt für den Transport von Tieren zu einem Sammelpunkt, um eine auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltende Wanderherde zusammenzustellen.
- Rinder und Schweine dürfen unmittelbar oder über eine Sammelstelle in bis zu 10 Bestimmungsbetriebe verbracht werden, wenn die für den Absendeort zuständige Behörde dies genehmigt hat.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. Adenauerallee 174 53113 Bonn Telefon: 0228/9144740 Telefax: 0228/9144745

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