Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Mittelständische Entsorger begrüßen Altholzverordnung / bvse sieht noch Überarbeitungsbedarf

(Bonn) - "Grundsätzlich positiv" steht die mittelständische Altholzentsorgungswirtschaft dem Entwurf der Bundesregierung zur Entsorgung von Altholz gegenüber. Dies erklärte der stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse), Thomas Braun, bei der Anhörung am 6. November zur Altholzverordnung im Bundesumweltministerium.

"Viele Ansätze des Verordnungsentwurfes weisen in die richtige Richtung", betonte Braun, dessen Verband mehr als 600 meist mittelständische Entsorgungsunternehmen vertritt. Dazu zähle die grundsätzliche Gleichsetzung der energetischen mit der stofflichen Abfallverwertung, die Zulässigkeit der Zuordnung der Altholzkategorie im Input bei Eindeutigkeit nach Sichtkontrolle und Geruchsprüfung, der Verzicht auf eine oberflächenbezogene Input-Beprobung der Althölzer zugunsten einer Output-Beprobung des aufbereiteten Holzspans- oder Hackschnitzels aus der laufenden Produktion, sowie die präzise und ausführliche Zuordnungstabelle, die die Zuordnung der definierten Altholzkategorien zu energetischen Verwertungsanlagen regele.

"Doch wo viel Licht ist, ist auch Schatten", stellte der stellvertretende bvse-Geschäftsführer fest. Einige Vorgaben seien überarbeitungsbedürftig, da sie nicht praxisnah seien. So muss nach Auffassung des bvse in der Verordnung "ausdrücklich" darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung nicht erst im Input der Anlage des Endverwerters greife, sondern auch bei der davor stattfindenden Erfassung, Sortierung und Vorbrechung.

Um die "pauschale, ungerechtfertigte Höherstufung eines Altholzgemisches sowie die überzogene Zuordnung einiger Althölzer zu den entsprechenden Altholzkategorien" zu vermeiden, sollte jede Möglichkeit einer händischen oder mechanischen Sortierung von Altholz ausgeschöpft werden, forderte er. Eine unzutreffende Zuordnung gebe es zum Beispiel bei den Segmenten "Bau- und Abbruchholz", "Konstruktionshölzer für tragende Teile" sowie "Altholz aus dem Sperrmüll".

"Zwar ist die Mehrzahl der Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur stofflichen Verwertung praktikabel, doch gilt dies nicht für Pentachlorphenol (PCP) und polychlorierten Biphenylen (PCB)", sagte Thomas Braun. Bei der im Entwurf vorgesehenen Festschreibung von 3 ppm würde der in der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegte Grenzwert von 5 ppm bei PCP "drastisch" unterschritten. "Eine Festschreibung auf diesem niedrigeren Niveau hätte erhebliche negative Folgen für die stoffliche Altholzverwertung, die durch nichts zu rechtfertigen und nicht akzeptabel ist", so Braun. Unverständlich sei auch der für PCB vorgesehene Grenzwert von 5 ppm für die stoffliche Verwertung. Dieser sei nicht mit bereits geltenden rechtlichen Vorgaben harmonisiert.

"Erhebliche Probleme" bringe die vorgenommene Einstufung einiger Altholzsortimente in den 20-er Abfallschlüssel mit sich. Vielerorts würden Kommunen massiv versuchen, diese Abfallschlüssel dem Bereich der andienungspflichtigen Abfälle zuzuordnen. Dies konterkariere den vorliegenden Verordnungsentwurf. Entweder würden eindeutige Massgaben vorgegeben, dass 20-er Abfallschlüsselnummern in Verwertungsmassnahmen der Altholzverordnung hinein gehörten, oder es müssten geeignete Umschlüsselungen gefunden werden, forderte er.

Jegliches Begehren einer Überlassungspflicht der Kommunen und Landkreise müsse dahingehend überprüft werden, ob hierdurch Verwertungsgebote unterlaufen werden, so Braun. In diesem Zusammenhang wies der bvse auf die Bestrebungen der Umweltministerkonferenz (UMK) hin, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die im wesentlichen aus verschiedenen Altholzqualitäten bestehen, der Überlassungspflicht zu unterwerfen.

"Die Umsetzung dieser Verordnung bringt eine Vielzahl von Kostensteigerungen für alle an der Altholzentsorgungskette Beteiligten mit sich", erklärte der stellvertretende bvse-Geschäftsführer. Betroffen seien die genehmigende und überwachende Behörde, der Abfaller-zeuger, der dienstleistende Entsorger und der Endverwerter. Die im Altholzsegment tätige Entsorgungswirtschaft müsse - ähnlich einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb - einen Mindestqualifikationsstandard einführen und regelmäßig aktualisieren. Hinzu kämen Investitionen in Container, Fahrzeuge und zusätzliches Personal für fortlaufende Probenahmen, Kosten für die Zwischenlagerung der beprobten Mengen sowie der Eigen- und Fremdüberwachung mit der entsprechenden Analytik und der erhöhte Verwaltungsaufwand. Insgesamt gehe die mittelständische Entsorgungswirtschaft von Mehrkosten von rund 20 Mark pro Tonne Altholz aus, so Thomas Braun.

Quelle und Kontaktadresse:
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