Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Mithören am Telefon ist kein Lauschangriff

(München) - Die Wahrnehmungen eines mithörenden Zeugen über den Inhalt eines Telefongespräches dürfen vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Januar 2000 (AZ: OLG Düsseldorf 22 U 127/99), veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR (ADAJUR-Dok.Nr. 40917).

Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem vom Verkäufer die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeuges verweigert worden war. Der Gebrauchtwagenhändler berief sich auf den Gewährleistungsauschluss im Kaufvertrag. Das aber akzeptierte der Käufer nicht, da dem Rechtsstreit ein Telefongespräch vorangegangen war, in dem er sich mit dem Verkäufer darauf geeinigt hatte, dass dieser das Fahrzeug zurücknehmen werde. Auf diese telefonische Zusage berief sich nun der Käufer im Rechtsstreit und nannte einen Zeugen, der das Gespräch über die Lautsprecheranlage des Telefons mitgehört hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Aussage des Zeugen zum Inhalt des Telefongesprächs an und begründete dies damit, dass das bloße Mithören über von der Post zugelassene Lautsprecheranlagen nicht gesetzlich verboten sei.

Strafbar sei lediglich das Abhören mit einem besonderen Abhörgerät. Im vorliegenden Fall sei keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben, erklärte das Gericht. Nur wenn sich ein Außenstehender ohne Mitwissen beider Gesprächspartner in ein Gespräch einschalte, könne man von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sprechen. Zumindest ein Gesprächsteilnehmer war jedoch mit dem Mithören des Telefongesprächs ausdrücklich einverstanden gewesen. Der Gebrauchtwagenhändler musste daraufhin sein Fahrzeug zurücknehmen.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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