Pressemitteilung | k.A.

Minijobs in der Gebäudereinigung sind keine Beschäftigung zweiter Klasse / Anhebung der Verdienstgrenze auf 450 Euro ist sinnvoll und notwendig

(Bonn) - Minijobber haben den gleichen Anspruch auf den Tariflohn, der zugleich Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ist, Urlaub und sämtliche tariflichen Regelungen wie voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in der Gebäudereinigung. Die Beschäftigungsform ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals die attraktivste, da sie keinerlei Sozialabgaben zahlen - im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber für sie bereits heute die höchsten Beiträge abzuführen.

Behauptungen, Arbeitgeber würden auf Kosten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Minijobs in der Gebäudereinigung ausbauen, entbehren jeglicher Basis. Der Anteil geht ganz im Gegenteil in der Branche seit Jahren stetig zurück: Die Zahlen des statistischen Bundesamtes sprechen hier eine deutliche Sprache. Betriebswirtschaftlich macht der Einsatz geringfügiger Beschäftigter als für den Arbeitgeber teuerste Beschäftigungsform auch häufig keinen Sinn. Minijobs kommen jedoch im Gegensatz dazu den Wünschen vieler Beschäftigter entgegen, abgabenfrei, also mit einem Lohn brutto für netto, zu arbeiten. Zudem stehen in vielen Objekten nur Zeitfenster für die Reinigung zur Verfügung, die größere Beschäftigungseinheiten nicht zulassen.

Dass diese Beschäftigten nicht abgesichert seien, ist ebenfalls ein gern genanntes, wenn auch ins Leere laufende Vorurteil. Die weitaus überwiegende Zahl dieser Beschäftigten ist bereits durch Familienversicherung, eine Tätigkeit im Hauptjob oder anderweitig abgesichert. Es ist schlicht und einfach ein willkommener Hinzuverdienst. Dies zeigt auch die außerordentlich geringe Bereitschaft dieser Beschäftigten, die bereits heute bestehende Möglichkeit, einen geringen Beitrag in Höhe von 4,6 Prozent zur Schaffung eigener Rentenansprüche beizutragen, zu nutzen. Obwohl der Arbeitgeber mit seinen Pauschalbeiträgen bereits mehr als ¾ des Rentenversicherungsbeitrags zahlt, machen nicht einmal 5 Prozent aller Minijobber von dieser Möglichkeit Gebrauch. Und auch im Falle der geplanten Neuregelung geht selbst die Bundesregierung in ihrer Gesetzes-Begründung davon aus, dass mehr als 90 Prozent der Beschäftigten nicht bereit sind, auch nur einen kleinen Beitrag und damit zum Erwerb eines höheren Rentenanspruchs aus dem Minijob zu leisten. "Wir würden es durchaus begrüßen, wenn erheblich mehr Minijobber einen Beitrag zur eigenen Altersvorsorge leisten und zumindest den verminderten Satz in Höhe von 4,6 Prozent als Arbeitnehmerbeitrag beisteuern." so Bundesinnungsmeister Dieter Kuhnert.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks fordert seit Jahren die völlige Abschaffung der Minijobs - auch vor dem Hintergrund der Beitragsgerechtigkeit. Für diesen eindeutigen Beschluss ist jedoch zurzeit keine politische Mehrheit zu erwarten. Aus diesem Grund ist die Anhebung auf 450 Euro sinnvoll und notwendig, erst recht weil der Mindestlohn des Gebäudereiniger-Handwerks im Tarifgebiet West im nächsten Jahr auf 9,00 Euro ansteigt und dann eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung kaum mehr möglich ist. Gerade diese zweistündige tägliche Arbeitszeit liegt jedoch im Interesse unserer Beschäftigten und Kunden.

Die Fakten zu Minijobs in der Gebäudereinigung im Überblick:
- Minijobber im Gebäudereiniger-Handwerk erhalten für ihre Tätigkeit den gleichen gesetzlich verbrieften Stundenlohn wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. In der Branche gelten allgemein verbindliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, deren Einhaltung vom Zoll überwacht wird.
- Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhalten Minijobber diesen Stundenlohn brutto für netto ohne Abzüge.
- Nicht einmal 5 Prozent der Minijobber zahlen freiwillig einen Bruchteil des normalen Rentenversicherungsbeitrags (i.H.v. 4,6 Prozent), um aus dem Minijob höhere Rentenansprüche zu erwerben.
- Die Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent, diese liegen damit deutlich über den hälftigen normalen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung von zurzeit 19,85 Prozent. Minijobs sind damit für Arbeitgeber die teuerste Beschäftigungsform.
- Der Anteil von Minijobbern in der Gebäudereinigung geht stetig zurück.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks Pressestelle Dottendorfer Str. 86, 53129 Bonn Telefon: (0228) 917750, Telefax: (0228) 9177511

NEWS TEILEN: