Mindeststandards für das Zustandekommen von Rabattverträgen erforderlich / Bundesversicherungsamt fordert Kassen zur Stellungnahme auf
(Berlin) Auf die Beschwerde des Deutschen Generikaverbandes hin hat das Bundesversicherungsamt (BVA) in einer ersten Reaktion unserem Verband gegenüber klargestellt, dass Krankenkassen beim Abschluss von Rabattverträgen keineswegs von jeglicher Ausschreibungspflicht befreit seien. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten sie Chancengleichheit zu gewährleisten und das Willkürverbot zu beachten. Auch müsse Verwaltungshandeln nachvollziehbar sein. Deshalb sei es notwendig, dass der Entscheidungsprozess hinreichend dokumentiert und damit transparent gemacht wird, so das BVA weiter.
Das Bundesversicherungsamt hat die seiner Aufsicht unterstehenden Kassen um Stellungnahme in dieser Angelegenheit aufgefordert und wird die Frage nach den Mindeststandards für die Ausschreibung und den Abschluss von Rabattverträgen auch mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den Länderaufsichten diskutieren.
Anders als in den Eckpunkten und später teils auch in den Gesetzesentwürfen tauchen im GKV-WSG letztlich die Begriffe Ausschreibung für einzelne Präparate und Wirkstoffe, nicht aber für Listen und gesamte Sortimente von Pharmaunternehmen nicht explizit auf. Dadurch sind offenbar Unklarheiten entstanden.
Der Deutsche Generikaverband begrüßt deshalb diese erste Klarstellung und erwartet, dass möglichst rasch entsprechende Mindeststandards festgesetzt und in allen Bundesländern durchgesetzt werden.
Vorschläge für solch minimale Anforderungen an das Zustandekommen von Rabattverträgen hat der Deutsche Generikaverband bei BMG und Aufsichtsbehörden umgehend vorgelegt. Klar muss z. B. sein, so Dr. Dietmar Buchberger, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Generikaverbandes: Kein Vertrag ohne Ausschreibung, Ausschreibung und Vergabe nach Wirkstoffen statt über Unternehmensportfolios, Konkretisierung der Ausschreibung durch Mengenvorgabe und Aufteilung von Teilmengen pro Hersteller bzw. regionale Vergabe. Das entspräche dann der Aufteilung in Sach- und Teillose, wie sie in anderen Bereichen öffentlicher Vergabe längst zwingend vorgesehen und tägliche Praxis sei.
Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, Versorgungssicherheit und Chancengleichheit ließen sich nur so gewährleisten.
Rabattverträge können Chancen für Krankenkassen und Hersteller bieten. Aber, nur wenn Mindeststandards beim Zustandekommen eingehalten werden, können Qualität und Wirtschaftlichkeit auch mittel- und langfristig gesichert werden, fasste Buchberger zusammen.
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