Mindestlohn - Das müssen Ärzte als Arbeitgeber wissen
(Berlin) - Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser betrifft auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie Rentnerinnen und Rentner. Darauf weist der NAV-Virchow-Bund alle Ärztinnen und Ärzte hin, die in eigener Praxis Personal beschäftigen. Der Verband stellt deshalb aktualisierte Musterverträge zur Verfügung.
Der Gesetzgeber hat konkrete Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten geschaffen, die bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können. Der Arzt ist als Arbeitgeber verpflichtet,
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten aufzuzeichnen,
- diese Dokumentation spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen und
- diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre - beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt - aufzubewahren.
Für die Einhaltung des Gesetzes ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verantwortlich, die beim Zoll angesiedelt ist und auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert hat.
Alle Beschäftigten erhalten seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes 8,50 Euro brutto pro Stunde. "Für Minijobber gilt damit erstmals eine Höchstarbeitszeit. Sie dürfen für 450 Euro im Monat maximal 53 Stunden arbeiten", betont der NAV-Virchow-Bund.
Der Verband hat sein Service-Material entsprechend angepasst. Mitglieder können nun u.a. Musterverträge für geringfügig Beschäftigte mit Zeiterfassungsvordrucken bestellen.
Quelle und Kontaktadresse:
NAV-Virchow-Bund Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, Bundesgeschäftsstelle Berlin
Klaus Greppmeir, Hauptgeschäftsführer
Chausseestr. 119b, 10115 Berlin
Telefon: (030) 288774-0, Fax: (030) 288774-15