Mindestaltersgrenzen für Einstieg in Beamtenlaufbahn verfassungswidrig - DBB NRW begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(Düsseldorf) - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei Urteilen am 26.09.2012 entschieden, dass Vorschriften in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreiben, verfassungswidrig sind.
"Damit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Leistungsprinzips in der öffentlichen Verwaltung", so der Vorsitzende des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen Meinolf Guntermann. "Vom Lebensalter können und dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt gemacht werden. Das Urteil ist in den Gesetzentwurf zur ersten Stufe der Dienstrechtsreform einzubauen!"
Den Klägerinnen, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren.
Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das BVerfG (Aktenzeichen 2 C 74.10 und 2 C 75.10) hat festgestellt, dass ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war und hat darin auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.
Unzulässig sind auch längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der Bessere ist.
Im Sinne des Urteils sieht der DBB die Beförderungssperren im NRW-Personalhaushalt ebenfalls als Verstoß gegen das Leistungsprinzip.
In den öffentlichen Anhörungen im Landtag hat der nordrhein-westfälische Beamtenbund bereits zum dritten Mal in diesem Jahr, zuletzt am Dienstag (02.10.2012), die Aufhebung der Beförderungssperren gefordert. Meinolf Guntermann: "Mit Beförderungssperren, egal welcher Art, werden die auf Leistung und Befähigung beruhenden Beurteilungsverfahren und Beförderungssysteme konterkariert".
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