Migrationsberatungsstellen retten - keine Kürzungen bei der Integration
(Freiburg/ Berlin) - 22 Millionen Euro will die Bundesregierung bei der Beratung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer im kommenden Jahr einsparen. Der Deutsche Caritasverband fordert mit Blick auf die Haushaltsverhandlungen von den Bundestagsabgeordneten, sich für den Erhalt der bundesweit 1.370 Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer (MBE) und eine starke Migrationsberatung einzusetzen.
"Wer den vielen ukrainischen Familien, die vor dem russischen Angriffskrieg flüchten, helfen und deutsche Familien wirksam entlasten will, die gastfrei ihre Wohnungen für Geflüchtete geöffnet haben, muss die Struktur der Migrationsberatung verlässlich finanzieren", erläutert Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa. "Um sich, aus dem Ausland kommend, im deutschen Sozialstaat zurecht zu finden, braucht man für die Suche nach einem Kita-Platz, für Zugänge ins deutsche Gesundheitswesen und für viele andere Alltagsfragen Begleitung und Orientierung. Manch ein Wohnungsgeber ist in den letzten Wochen zum Sozialarbeiter geworden, wo Hilfe durch ausgebildete Migrationsberater_innen fehlte."
Zahlen in der Migrationsberatung auf hohem Niveau
Im Jahr 2021 haben über 494.000 Menschen in den MBE-Stellen Unterstützung gefunden. "Im laufenden Kalenderjahr und 2023 ist der Bedarf größer, denn die Zahl der Flüchtenden steigt", betont Welskop-Deffaa und fragt: "Wo ist der von SPD, Grünen und FDP im Koalitionsvertrag angekündigte integrationspolitische Aufbruch geblieben? Einen "Paradigmenwechsel" und die dafür angemessene Förderung haben wir uns anders vorgestellt."
Mehr Sprachkurse und weniger Bezug von Transferleistungen
40.000 Menschen konnten im vergangenen Jahr in Integrations- und Sprachkurse vermittelt werden. Weitere Zahlen aus 2021 belegen: Wer Migrationsberatung in Anspruch nimmt, ist weniger auf soziale Transferleistungen angewiesen. 62 Prozent derjenigen, die eine Beratung starten, sind im ALGII-Bezug, aber nur 39 Prozent derjenigen, die eine Beratung abschließen.
Bundesweit 300 Stellen vom Aus bedroht
"In diesem Jahr haben viele Frauen, die sich mit ihren Kindern vor dem Angriffskrieg Russlands in Sicherheit bringen mussten, bei den Migrationsberatungsstellen Halt und Hilfe erfahren. Was soll mit den Menschen geschehen, wenn jetzt die dringend benötigte Finanzierung gekürzt wird? Mit dem aktuellen Haushaltsplan wäre die Streichung von über 300 Beraterstellen verbunden. Für die entscheidende Aufgabe der Integration von Migrantinnen und Migranten ginge die notwendige Kompetenz mit einem Federstrich verloren", sagt Welskop-Deffaa.
Die MBE ist der zivilgesellschaftliche Partner vor Ort
"Es braucht das tragfähige Netz der Migrationsberatung - Mitarbeitende, die mit Ausländerbehörden, der Agentur für Arbeit, mit den Anerkennungsstellen, den Bildungsträgern, den Fachberatungsstellen und den Jugendmigrationsdiensten eng zusammenarbeiten", so Welskop-Deffaa weiter. "MBE ist der zivilgesellschaftliche Partner vor Ort, der die Behörden bei ihrer Integrationsarbeit wirksam unterstützt."
Hintergrund
Das bundesgeförderte Beratungsangebot "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" (MBE) ist genauso wie die Jugendmigrationsdienste (JMD) Bestandteil des Integrationsangebotes des Bundes und bietet seit 2005 anerkannte Anlauf- und Beratungsstellen für Menschen mit Einwanderungsgeschichte in ganz Deutschland. Die Freie Wohlfahrtspflege sowie der Bund der Vertriebenen (BdV) sind Träger der MBE und organisieren die Beratung vor Ort. Die sozialpädagogische Beratung und Begleitung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte wird durch Netzwerkarbeit im örtlichen Gemeinwesen ergänzt. Die Beratungsstellen arbeiten nach hohen fachlichen Standards und zur großen Zufriedenheit der Ratsuchenden.
Das Beratungsprogramm wird aus dem Bundeshaushalt über das Bundesinnenministerium gefördert. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Beratung und Begleitung von Ratsuchenden durch die MBE erfolgt auf Grundlage des Zuwanderungsgesetzes gemäß § 75 Nr. 9 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 5 Buchst. b des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge.
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