Pressemitteilung | Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)

Mietrechtsreform verabschiedet

(Hannover) "Wir haben keinen Grund zu feiern, aber wir können zufrieden sein", erklärte Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), auf einer Pressekonferenz in Hannover, nachdem der Deutsche Bundestag die Mietrechtsreform in zweiter und dritter Lesung am 29. März verabschiedet hatte. "Wir haben erreicht, dass die Reform in letzter Minute noch einmal überarbeitet und geändert wurde, dass Verschlechterungen für Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht Gesetz wurden. Für uns ist die Mietrechtsreform ein wichtiger Schritt zu einem modernen, einfacheren und gerechten Mietrecht", sagte Rips.

Positiv sei insbesondere der Ansatz, das komplizierte Mietrecht zu vereinfachen. So werden die mietrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz zusammengefasst, sie folgen einem chronologischen Ablauf, die Gesetzessprache wird modernisiert und die einzelnen Paragraphen werden gekürzt.

"Zahlreiche inhaltliche Änderungen werden das Mietrecht weiter vereinfachen, immer mit dem Ziel, Streit und Prozesse zwischen den Vertragspartnern zu verhindern", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes. "Zu diesen Neuerungen, die oft auch Vorteile für Mieter mit sich bringen, gehören zum Beispiel:

Die Kündigungsfrist für Mieter wird generell auf drei Monate verkürzt.
Rips: "Das bedeutet, keine sechs-, neun- oder gar zwölfmonatigen Kündigungsfristen mehr für Mieter, keine doppelten Mietzahlungen beim Umzug in eine neue Wohnung und keine Streitigkeiten und Prozesse mehr um Nachmieter oder um einen vorzeitigen Auszug."

Einführung einer festen Abrechnungsfrist für die Betriebskosten. Zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter abgerechnet haben. Spätere Nachforderungen sind ausgeschlossen.

Rips: "Das schafft vor allem Rechtssicherheit. Niemand muss fürchten, nach vier oder fünf Jahren Nachforderungen aus "Uralt"-Abrechnungen zahlen zu müssen."
Qualifizierte Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgestellt wurden, sind zukünftig das vorrangige Begründungsmittel bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Rips: "Das Zahlenwerk eines qualifizierten Mietspiegels kann der Vermieter nicht mehr ignorieren. Diese Mietspiegel schaffen Transparenz für Mieter und Vermieter und helfen deshalb, Streit um Mieterhöhungen zu verhindern."
Die Kappungsgrenze wird gesenkt. Innerhalb von drei Jahren darf der Vermieter die Miete dann höchstens um 20 Prozent, bisher um 30 Prozent, anheben. Natürlich nur, solange die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.

Rips: "Wichtige Neuregelung, die Mieter im Einzelfall vor allzu drastischen Mietsprüngen schützt. Für einen Großteil der Mieter ist diese Reform aber ohne Bedeutung, sie zahlen schon längst die Vergleichsmiete."

Die Vorschrift, die Mieterhöhungen wegen gestiegener Kapitalkosten zuließ, wird ersatzlos gestrichen. Im umgekehrten Fall muss bei sinkenden Zinsen die Miete aber auch nicht mehr reduziert werden.

Rips: "Gut, die Regelung war völlig überflüssig, Mieterhöhungen wegen gestiegener Hypothekenzinsen waren in der Praxis selten, Mietsenkungen wegen gefallener Zinsen gab es nie."

Wer mit dem verstorbenen Mieter in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann zukünftig in das Mietverhältnis eintreten.

Rips: "Längst überfällige Regelung. Bisher galt dieses Eintrittsrecht für Eheleute schon nach dem Gesetz und für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung. Dagegen hatten Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft keine Chance."

Behinderte Mieter haben Anspruch auf Duldung eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung, auf eigene Kosten, und - soweit gefordert - gegen Zahlung einer zusätzlichen Sicherheit an den Vermieter und mit Rückbau-Verpflichtung.
Rips: "Gut, diese Neuregelung entspricht der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts."

"Die Mietrechtsreform bringt auch eine Reihe spürbarer Nachteile für Mieter mit sich", erläuterte der Mieterbund-Direktor.
"Wir haben verhindern können, dass es künftig eine Zerrüttungskündigung geben wird, oder ein Sonderkündigungsrecht in Ostdeutschland, bei Leerstand und geplantem Abriss. Auch die vorgesehenen Verschlechterungen, das heißt Aufweichungen der Kündigungssperrfristen nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung haben wir erfolgreich abgewehrt", erklärte Rips.

Ab 1. September müssen sich Mieter aber auch auf folgende Änderungen einstellen:

- Einen "einfachen" Zeitmietvertrag, der eventuell verlängert werden kann, wird es nicht mehr geben.

- Die Miete muss künftig immer am Monatsanfang gezahlt werden.
Stirbt der alleinstehende Mieter, kann der Vermieter dessen Erben ohne weiteres kündigen.

- Die Anforderungen an die Modernisierungsankündigung des Vermieters werden gesenkt. Er muss zwar schon drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten informieren, aber weniger umfangreich und weniger exakt.

- Vor allem bleibt es bei der systemfremden Möglichkeit, dass immer elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen.
Bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren verkürzt sich die Kündigungsfrist für Vermieter von zwölf auf neun Monate.

"Unabhängig von der jetzt beschlossenen Reform bleiben für uns eine Reihe von Mietrechtsproblemen und -fragen weiterhin auf der Tagesordnung", sagte Franz-Georg Rips. Stichworte sind zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Contracting, Inklusivmieten oder Mietenstruktur nach einer Modernisierung. Rips: "Deshalb ist für uns die jetzt beschlossene Reform noch nicht das Ende der Mietrechtsreform."

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB) Aachener Str. 313 50931 Köln Telefon: 0221/940770 Telefax: 0221/9407722

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