Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten - Regelungen für das Contracting folgen
(Hannover) - Am 1. Mai ist die vom Bundestag beschlossene Mietrechtsreform in Kraft getreten. Für den Contracting relevanten § 556c BGB (gewerbliche Wärmelieferung) gelten Besonderheiten. Diese Regelung tritt am 1. Juli in Kraft. Einzelheiten zur rechtlichen Umsetzung auf gewerbliche Wärmelieferung werden in der dazugehörigen Verordnung geregelt, die zurzeit nur als Referentenentwurf vorliegt.
In § 556c BGB ist neu geregelt, dass Mieter die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting und Fernwärme) zulassen müssen, sofern sich die Heiz- und Warmwasserkosten im Vergleich zu den Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung nicht erhöhen. In der Verordnung soll geregelt werden, wie die Umstellung und der Kostenvergleich erfolgen soll.
"So wie der Verordnungsentwurf momentan vorliegt, würden die Berechnungsregelungen die Umstellung auf Contracting behindern und nicht fördern. Der Kostenvergleich soll aufbauen auf Rechenwerten, die alten Anlagen eine in der Realität nicht vorhandene Effizienz zuschreiben. Darüber hinaus werden die Einsparungen, die mit neuen Anlagen verbunden sind, nur teilweise berücksichtigt. Im Ergebnis wird der Kostenvergleich in sehr vielen Fällen den Fortbetrieb ineffizienter Altanlagen als kostengünstiger für den Mieter erscheinen lassen. Es ist deshalb zu erwarten, dass der vom Gesetzgeber erhoffte Schub bei der Heizungsmodernisierung durch den Übergang auf Wärmelieferung ausbleiben wird. Der verfehlte Ansatz für den Kostenvergleich wird ausdrücklich abgelehnt.", kritisiert Brigit Arnold, geschäftsführende Vizepräsidentin des VfW.
Der VfW diskutiert gerade verbandsübergreifend Lösungen für die Vergleichsberechnungen zur Umsetzung der geforderten Kostenneutralität. Ziel dabei ist es, diese auch für Mieter und Vermieter einfach zu halten, um nachvollziehbare Angebote zu erhalten.
Weitere Informationen sind unter www.energiecontracting.de im Bereich "Politik & Recht" zu erhalten.
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