Mieterbund SH und VNW plädieren für Reform des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
(Kiel) - Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., VNW, und der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V., DMB SH, fordern die künftige schleswig-holsteinische Landesregierung auf, sich beim Bund für eine Reform des bestehenden § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) einzusetzen.
Der Paragraf besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen "unangemessen hohe Entgelte" fordert. Mieten sind dann unangemessen hoch, wenn sie die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen und dies infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen geschieht. Allerdings ist der Paragraf nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ein "zahnloser Tiger". Das "geringe Angebot an vergleichbaren Räumen" bezieht sich auf das gesamte Gebiet, nicht auf den Stadtteil, in dem sich die Wohnung befindet. Das "Ausnutzen" eines zu geringen Angebotes ist damit kaum nachweisbar. Der Mieter ist in der "Bringschuld". Er muss beweisen, dass er aufgrund fehlender Angebote auf das teure Mietangebot angewiesen ist. In der Realität kaum umsetzbar.
VNW-Verbandsdirektor Andreas Breitner:
"Es ist total unverständlich, dass es seit 1954 einen Mieterschutz-Paragrafen gibt, der aber keine Anwendung findet. Die VNW-Mitgliedsunternehmen liegen mit durchschnittlich 5,38 nettokalt unter dem Landesschnitt von rund 7 Euro. Doch nicht alle Menschen können in den Wohnungen der Verbandsunternehmen wohnen. Wenn einige wenige schwarze Schafe die hohe Nachfrage in begehrten Lagen durch horrende Mietforderungen ausnutzen, ist das unsozial und macht uns sauer. Schließlich schaden solche Einzelfälle dem Image der gesamten Branche. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden. Das Land sollte sich auf Bundesebene für einen anwendbaren § 5 Wirtschaftsstrafgesetz einsetzen."
DMB-Landesgeschäftsführerin Heidrun Clausen:
"Durch die erheblichen Steigerungen der Mieten in den vergangenen Jahren, die deutlich über der allgemeinen Preissteigerung liegen, muss nach Auffassung des Mieterbundes bereits eine wesentliche Überschreitung der Vergleichsmiete zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Wenn der Vermieter in einem Teilsegment des Wohnungsmarktes vermietet, muss er gewährleisten und beweisen, dass er sich im zulässigen Rahmen der Vergleichsmiete bewegt. Diese Grenze ist jedenfalls bei 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete überschritten. Eine notwendige Reform zum Schutz der Mieterinnen und Mieter ist überfällig. Ein solches Verhalten muss mindestens als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für die Feststellung der Vergleichsmiete darf nicht nur die gesamte Gemeinde, sondern muss auch ein Bezirk oder Stadtteil ausreichen, um Mieterverdrängung zu verhindern."
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Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
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