Mieter müssen funkbasierte Ablesesysteme dulden / Bundesgerichtshof erlaubt Austausch von Heizkostenverteilern
(Berlin) - Vermieter dürfen die bisher eingesetzten Geräte zur Erfassung der Heizkosten oder Wasserkosten, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, gegen funkbasierte Ablesesysteme austauschen. "Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich nur entschieden, dass Mieter auch während der Mietzeit den Einbau funkbasierter Ablesesysteme dulden müssen. Die Kostenfrage hat er nicht angesprochen oder entschieden. Hier bleibt es nach unserer Einschätzung dabei, die Anschaffungskosten für neue Erfassungsgeräte sind weder über die Heizkostenabrechnung noch als Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzbar. Der Vermieter muss diese Kosten selbst tragen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil (BGH VIII ZR 326/10) vom 29.09.2011.
Der Mieter hatte den Austausch der Heizkostenverteiler gegen funkbasierte Ablesesysteme wegen befürchteter Gefahren von Funkwellen verweigert. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Der Mieter müsse sowohl die Erstausstattung der Wohnung mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte als auch den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte gegen modernere Systeme dulden.
Siebenkotten: "Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof die Gelegenheit nicht genutzt hat, offene Fragen rund um die funkbasierte Ablesung zu klären. Hierzu gehören nicht nur die vom betroffenen Mieter angesprochenen Ängste, sondern vor allem auch Fragen zum Thema Datensicherheit."
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