Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Mehr Schutz der Versicherungsnehmer vor Gefälligkeitsgutachten

(Henstedt-Ulzburg) - Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 9 U 719/01), veröffentlicht in der Zeitschrift „OLG-Report“, nach der von Versicherungsunternehmen beauftragte Gutachter nicht nur diesen gegenüber, sondern auch gegenüber den Versicherungsnehmern und Geschädigten schadensersatzpflichtig sein können.

Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein von einem Versicherungsunternehmen beauftragter Arzt einen falschen Todesfallbericht abgegeben hat. Aufgrund dieses Berichts verweigerte der Versicherer die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer. Das Gutachten stellte sich jedoch als unrichtig heraus.

Das OLG Koblenz urteilte, dass der Arzt wegen der Pflichtverletzung nicht nur gegenüber dem Auftraggeber (das Versicherungsunternehmen), sondern auch gegenüber dem hierdurch geschädigten Versicherungsnehmer direkt schadensersatzpflichtig ist. Der Arzt müsse eben wissen, dass durch das Gutachten vom Versicherer Ansprüche des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt werden können.

„Die Entscheidung ist goldrichtig, weil nur durch die direkte Haftung des Gutachters aus eigenem Geldbeutel heraus vor Gefälligkeitsgutachten schützt“, so der Geschäftsführer beim Bund der Versicherten Frank Braun. Es komme leider immer wieder vor, dass Gutachten, die für Versicherungsunternehmen erstattet werden, letztlich nicht haltbar sind. „Bei Sachverständigen, die regelmäßig für dieselben Auftraggeber tätig sind, besteht tendenziell die Gefahr, dass der Erwartungshaltung des Auftraggebers zu leicht entsprochen wird“ so Braun. Da die Unternehmen meist selbst bestimmen können, durch welche Gutachter Bewertungen vorgenommen werden, könne leicht ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis geschaffen werden. Dies gelte nicht nur bei ärztlichen, sondern auch bei technischen Begutachtungen. Betroffen sind alle Versicherungszweige wie Hausrat-, Wohngebäude- oder auch Haftpflichtversicherung, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung von einem Sachverständigengutachten abhängt. Besser sei es, dem Versicherungsnehmern Kriterien zur Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mitzuteilen, ihm jedoch die Auswahl des Sachverständigen zu überlassen, so Braun.

Weil die Unternehmen sich in den Versicherungsbedingungen meist selbst das Recht einräumen, den Gutachter zu bestimmen, hatte der Bund der Versicherten die Mitwirkung im Beirat des Versicherungsombudsmanns unter anderem davon abhängig gemacht, dass der vom Verbraucher angerufene Ombudsmann in geeigneten Fällen selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen kann, wenn etwa das vom Versicherer beauftragte Gutachten unschlüssig ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040 Telefax: 04193/94221

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