Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Mehr Rente! Mehr Steuern? / Deutscher Steuerberaterverband e.V. und Bundesverband der Rentenberater e.V. informieren gemeinsam über steuerliche Folgen der geplanten Rentenerhöhung

(Berlin) - 2016 gibt es zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 5,95 Prozent im Osten und 4,25 Prozent im Westen - eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staats. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die brennendsten Fragen: Wird die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder einkassiert? Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig?

Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?
Eine Steuerpflicht entsteht in 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8.652 Euro im Jahr beträgt.

Also: Rentenbruttobetrag = 8.652 Euro gleich Steuer?
NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.

Was kommt hier in Betracht?
Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sog. zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Auch diese werden


bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

Einen ersten Anhaltspunkt bei welchen Bruttorentenbezügen eine Besteuerung der gesetzlichen Rente entsteht, gibt die folgende Tabelle: http://www.dstv.de/presse/pressemitteilungen/pm-mehr-rente-mehr-steuern. Die Angaben sind Näherungswerte für ledige Rentner. Es wird unter anderem unterstellt, dass der Renteneinritt zum 1. Januar eines Jahrs erfolgte, keine weiteren Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 1 Prozent beträgt. Zudem berücksichtigt die Berechnung für 2016 die 4,25 Prozentige Erhöhung in West- und 5,95 Prozentige in Ostdeutschland. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass persönlich vorliegende Merkmale zu abweichenden Ergebnissen führen können.

Wirft man nun einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15.611 Euro in den alten und 14.429 Euro in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind.

Fazit:
Keine Angst! Selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss - es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor.

Wieso werden Renten überhaupt versteuert?

2005 war Startschuss für die sogenannte "nachgelagerte Rentenbesteuerung". Einfacher gesagt: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Rentenversicherung) während des Berufslebens werden zunehmend steuermindernd berücksichtigt; künftige Renteneinkünfte dafür besteuert. Die Vollbesteuerung der Rente erfolgt dann erstmals bei Rentenbeginn in 2040. Während der Übergangsphase steht den Rentnern ein individueller Rentenfreibetrag zu. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Je später der Eintritt in die Rente erfolgt, desto höher ist der Besteuerungsanteil und umso geringer der von der Steuer freigestellte Anteil. Ist 2016 das Jahr des Rentenbeginns, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent.

In der Praxis kann dies erstaunliche Folgen haben:
Man stelle sich zwei Rentner vor. Der eine ging 2005 in Rente der andere 2015. Auch wenn beide in 2016 die gleiche Jahresbruttorente beziehen, kann die Rente bei dem 2005 in Rente Gegangenen steuerfrei sein, während sie für den später in Rente Gegangenen steuerpflichtig sein kann. Dieses Ergebnis kann zunächst verwirrend klingen. Beachtet man aber, dass der Ältere der beiden einen höheren Rentenfreibetrag hat als der Jüngere der beiden, kommt Licht ins Dunkel. Dafür konnte der Jüngere 10 Jahre lang einen höheren Anteil seiner Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.

Haben Sie Fragen, was die Ermittlung Ihrer Rentenhöhe anbelangt, sprechen Sie doch mit einem Experten. Hier steht Ihnen ein Rentenberater gern mit Rat und Tat zur Seite, den Sie mit Hilfe des Suchservices des Bundesverbands der Rentenberater e.V. www.rentenberater.de finden können. Sollten Sie Fragen zur etwaigen Steuerpflicht Ihrer Rente haben, hilft Ihnen gern ein Steuerberater in Ihrer Nähe weiter. Nutzen Sie hierfür gern den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter www.steuerberater-suchservice.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Fax: (030) 278767-99

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