Mehr Freiraum für kommunale Unternehmen
(Köln) - Der Verband Kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e.V. und die Vereinigung der kommunalen Entsorgungswirtschaft im VkU begrüßen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf: wonach sich ein kommunales Unternehmen überregional betätigen kann. Dieses Urteil", erklärte VKS-Präsident Karl-Joachim Neuhaus, bestätigt die von uns seit Jahren geforderte Gleichbehandlung zwischen privaten Entsorgern und kommunalen Unternehmen."
Die Fachverbände der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland messen dem Urteil des OLG Düsseldorf eine bundesweite Bedeutung zu. Vor allem die Aussage, dass im Bereich der Abfallentsorgung die Tätigkeit eines kommunalen Unternehmens auch außerhalb der eigenen Region durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, bestätigt unsere bisherige Auffassung hierzu", so Klaus Evertz, Vorsitzender der Vereinigung der kommunalen Entsorgungswirtschaft im VKU. Der Richterspruch in Düsseldorf besagt, dass eine geordnete Abfallentsorgung generell im Allgemeininteresse liegt. Damit ist einer möglichen bundesweiten Zusammenarbeit kommunaler Entsorgungsunternehmen - etwa bei bundesweiten Auftragsvergaben und Ausschreibungen - der Weg geebnet", ergänzt Neuhaus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil zur überregionalen Betätigung kommunaler Unternehmen ehren mehrmonatigen Streit beendet. Die AWISTA GmbH (Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung), ein Tochterunternehmen der kommunalen Stadtwerke Düsseldorf, hatte sich im vergangenen Jahr im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung um die Müllentsorgung im benachbarten Wülfrath beworben. Als günstigster Anbieter hatte die AWISTA GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens den Zuschlag erhalten. Ein unterlegener Mitbewerber schaltete daraufhin die Vergabekammer der Bezirksregierung Düsseldorf ein, um die Rechtmäßigkeit der Teilnahme des kommunalen Unternehmens an der Ausschreibung überprüfen zu lassen. Die Vergabekammer bestätigte zunächst die Ansicht des Mitbewerbers, woraufhin die Düsseldorfer AWISTA GmbH das Oberlandesgericht anrief.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt ausdrücklich bestätigt, dass die Tätigkeit eines kommunalen Unternehmens im Bereich der Abfallentsorgung nicht auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt ist. Das Gericht sieht in der Betätigung auf dem Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft keinen Verstoß gegen die geltende Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar habe die Kommune als öffentlicher Entsorgungsträger gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur die in ihrem Gebiet anfallenden und zu überlassenen Abfalle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten und zu beseitigen. Hieraus folgere jedoch kein generelles Verbot, dies auch außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen zu tun.
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Quelle: VKU
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