Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Medikamentengabe durch Pflegedienste ist auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten Krankenkassenleistung

(Berlin) - Gerade chronisch Kranke oder pflegebedürftige alte Menschen sind häufig auf für sie wichtige Medikamente angewiesen. Sofern diese nicht selbst eingenommen oder von Angehörigen gegeben werden können, verordnet der Arzt die Verabreichung durch einen Pflegedienst. Um die Ausgaben für Arzneimittel zu senken, dürfen aber seit 1. Januar dieses Jahres Ärzte eine Reihe von Medikamenten nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verschreiben. Für Patienten, die zu Hause von einer Pflegekraft mit solchen Medikamenten versorgt wurden, hatte die Neuregelung zur Folge, dass sie nicht nur die Medikamente selbst bezahlen mussten, sondern in einigen Fällen haben die Krankenkassen auch die Leistung der Medikamentengabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgelehnt. Die Folgen waren die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu Krankenhauseinweisungen. Diese Praxis ist aber nach Ansicht des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) nicht rechtens, weil auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten der Arzt weiterhin die Leistung der Medikamentengabe als häusliche Krankenpflege verordnen muss, wenn es erforderlich ist. Diese Rechtsauffassung hat jetzt das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) gegenüber dem bpa bestätigt.

„Wir freuen uns über die Klarstellung des Ministeriums; diese stärkt die Situation des Patienten und ermöglicht die erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt Klarheit und Rechtssicherheit“ so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa.

Das BMGS hat gegenüber dem bpa klargestellt, dass der Arzt weiterhin Medikamente verordnen darf, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. So-weit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege entsprechende Mittel vom Vertragsarzt verordnet würden, so das BMGS, seien auch diese Bestandteil der Medi-kamentengabe im Sinne der Richtlinie häusliche Krankenpflege.

Einige Krankenkassen haben in der Vergangenheit versucht, durch die Neurege-lung bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten Kosteneinsparungen – zu Lasten der Patienten – zu erzielen. Die Praxis dieser Kassen müsste damit der Vergangenheit angehören. „Wir fordern die betreffenden Krankenkassen auf, die ärztlichen Verordnungen von Medikamentengaben bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten umgehend zu genehmigen und auch anhängige Widerspruchsverfahren gemäß der Auffassung des BMGS zu bescheiden“, so Bernd Tews abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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