Markenverband begrüßt kartellrechtliche Prüfung zur Freistellung des Dualen Systems / Markenartikelindustrie ist auf funktionierendes und rechtssicheres Entsorgungssystem angewiesen
(Wiesbaden) - Der Markenverband begrüßt als Vertreter der deutschen Konsumgüterindustrie die Bemühungen der DSD AG um Rechtssicherheit mit Blick auf kartellrechtliche Unklarheiten bei der Umsetzung der umweltpolitischen Vorgaben der VerpackV durch das Duale System als gemeinsame Initiative von Handel und Industrie.
Horst Prießnitz, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes: "Die wettbewerbsrechtliche Unsicherheit bei der Erfüllung umweltrechtlicher Verpflichtungen aus der VerpackV durch die Wirtschaft dauert schon viel zu lange an. Eine Rechtssicherheit schaffende Freistellung, wie sie seit der 6. Kartellnovelle für Kooperationen zur Verwirklichung umweltrechtlicher Ziele grundsätzlich möglich ist, ist überfällig. Wir sind zuversichtlich, dass das von der DSD AG beantragte Freistellungsverfahren das Duale System auch dauerhaft auf eine solide rechtliche Grundlage stellen wird."
Die Duales System Deutschland AG hat am 22.08.02 beim Bundeskartellamt einen Antrag auf Freistellung vom Kartellverbot gem. § 7 GWB gestellt. Damit reagiert die DSD AG auf die Ankündigung des Bundeskartellamtes, die bisher seitens des Amtes praktizierte kartellrechtliche "Tolerierung" mittelfristig nicht mehr fortzusetzen.
Der grundlegende Konflikt zwischen Umwelt- und Wettbewerbsrecht, der nunmehr durch das Amt einer auch formellen kartellrechtlichen Prüfung im Rahmen eines Freistellungsverfahrens unterzogen werden soll, ist nicht neu und begleitet das Duale System seit seiner Gründung. Die über rein wettbewersrechtliche Erwägungen hinausgehenden Gründe, die bislang zu der Duldung des Dualen Systems durch das Bundeskartellamt geführt haben, bestehen unvermindert fort.
Sofern das im Umweltrecht bislang verfolgte und dem Dualen System zugrunde liegende selbstverantwortliche Kooperationsprinzip der Wirtschaft von den Kartellbehörden nach Abschluss des nun eingeleiteten, formellen Freistellungsverfahrens nicht mehr mitgetragen werden sollte, wäre der Gesetzgeber in der Pflicht, den Konflikt zwischen umweltrechtlichen Forderungen und Pflichten gegenüber der Wirtschaft und wettbewerbsrechtlichen Wünschbarkeiten - durch eine gesetzgeberische Lösung im Wettbewerbs- oder Umweltrecht - aufzulösen.
Die betroffenen Wirtschaftskreise haben unter Aufwendung erheblicher Investitionsmittel ihre Produktverantwortung im Umweltrecht angenommen und haben mit dem Dualen System eine für sie zwar kostenintensive, aber betriebswirtschaftlich tragbare Pflichtenerfüllung mit guter umweltpolitischer Bilanz sichergestellt und gewährleistet.
Wenn diese Lösung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für die Zukunft nicht mehr offenstehen soll, ist der Staat in der Pflicht, eine bezahlbare und gleichermaßen effektive Alternative aufzuzeigen und ggf. gesetzgeberisch umzusetzen.
Zum Hintergrund: Der Markenverband, der im kommenden Jahr sein hundertjähriges Bestehen feiert, vertritt die Interessen der Hersteller von Markenartikeln. Zu den 370 Mitgliedern zählen Unternehmen wie die Nestlé AG, Unilever oder Dr. Oetker sowie zahlreiche klein- und mittelständische Unternehmen.
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