Mängelbeseitigung trotz hoher Kosten zumutbar
(Berlin) - Wohnungseigentümer hatten vom Bauträger Vorschuss für die Sanierung der feuchten Außenwände von Keller und Tiefgarage verlangt. Erfolglos hatte dieser mehrfach versucht, die Wände nachträglich zu verpressen. Weil danach immer noch Feuchtigkeit eindrang, forderten die Erwerber eine nachträgliche fachgerechte Abdichtung. Nach Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 15.05.2012, Az.: 21 U 113/11) darf der Bauträger die vertraglich geschuldete Abdichtung nicht mit dem Argument hoher Kosten verweigern. Das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis ist nicht von Bedeutung, wenn das Bauwerk gravierenden technischen Einschränkungen unterliegt. Der Sachverständige bestätigte, dass immer wieder Feuchtigkeit durchbricht und letztlich die Bausubstanz geschädigt wird. In diesem Fall ist eine Nachbesserung - gleich wie teuer - niemals unverhältnismäßig. Der von mangelhaft arbeitenden Unternehmen gern erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit greift nur in Ausnahmefällen. Allenfalls dann, wenn es sich um optische Mängel an wenig relevanten Bauteilen handelt, die nur mit einem hohen Aufwand nachgebessert werden könnten.
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