LSG Hessen: Medikamentengabe ist neben SGB XI - Leistungen abrechenbar!
(Essen) - Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2006 festgestellt, dass die Medikamentangabe als Leistung der häuslichen Krankenpflege von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann und zwar auch dann, wenn sie neben Leistungen der Grundpflege nach SGB XI erbracht wird. Damit widersprach das Gericht der Rechtsauffassung und ständigen Praxis der AOK Hessen. Diese verwies regelmäßig auf die bestehenden Vereinbarungen mit den zugelassenen Leistungserbringern, laut denen die Medikamentengabe nur als alleinige Leistung abrechenbar sei.
Das LSG entschied nun, dass damit die Erbringung als alleinige Krankenpflegeleistung nach SGB V gemeint sei, die Erbringung von Pflegeversicherungsleistungen nach SGB XI neben der Medikamentengabe hingegen der Abrechenbarkeit nicht entgegen stehe. Das LSG bestätigte damit die in erster Instanz bereits von den Sozialgerichten in Kassel und Wiesbaden getroffenen Entscheidungen.
Wie zu erwarten war, hat das LSG unsere Rechtsauffassung bestätigt., resümiert Axel Merschky, bad Landesgeschäftsführer Süd, zufrieden. Es war uns wichtig, dass festgestellt wird, dass nicht nur nach den neuen Verträgen, in denen wir die Leistungsverpflichtung der Kostenträger klar geregelt haben, ein Anspruch der Leistungserbringer besteht.
Herr Merschky erachtet die Entscheidung grundsätzlich als bedeutsam für alle hessischen Pflegedienste: Auf Grundlage der Entscheidung können die Pflegedienste in Hessen nicht nur zukünftig die Medikamentengabe in Rechnung stellen, auch die in der Vergangenheit von der AOK Hessen abgelehnten Rechnungen können jetzt realisiert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad)
Pressestelle
Krablerstr. 136, 45326 Essen
Telefon: (0201) 354001, Telefax: (0201) 357980
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
- bad e.V. fordert eine schnellere Anerkennung internationaler Pflegefachkräfte und Kompetenzvermutung
- Pflegeversicherung ist nicht insolvent und ihr droht auch nicht die Insolvenz – wenn die Regierung endlich handelt!
- Kein Eingriff in die unternehmerische Freiheit - Kontrahierungszwang muss bestehen bleiben!