Lohnt sich der Urlaub im Ausland? / Reisen in Zeiten der Corona-Pandemie - Die arbeitsrechtliche Perspektive
(Kassel) - Der Sommer ist da. Und mit ihm beginnt auch die Urlaubssaison. Nach Monaten in den eigenen vier Wänden sehnen sich die Deutschen nach einem Tapetenwechsel. Doch dieses Jahr ist alles anders, Corona hat die Reiselust deutlich gedämpft. Dennoch wagen ein paar Mutige die Reise ins Ausland. Zwar gibt es ausgeklügelte Hygienekonzepte, sowohl am Flughafen, als auch in den Urlaubszielen, doch 100-prozentiger Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 kann so trotzdem nicht gewährleistet werden. Und so stellt sich auch für Arbeitgeber immer häufiger die Frage "Wie umgehen mit Reiserückkehrern?".
Um zu verhindern, dass Urlauber zum Infektionsrisiko für Unternehmen werden, ist besondere Sorgfalt gefragt. Aber haben Arbeitgeber überhaupt das Recht sich bei Beschäftigten nach ihrem Urlaubsort zu erkundigen? "Die Geschäftsführung muss generell ihren Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen. Beschäftigte, die verreisen oder aus ihrem Urlaub zurückkehren sollten demnach nach einem etwaigen Auslandsaufenthalt in einer gefährdeten Region befragt werden. Den genauen Aufenthaltsort müssen Beschäftigte aber nicht nennen" erklärt Jürgen Kümpel, Geschäftsführer des Hauses der Arbeitgeberverbände in Kassel. Auch könne der Arbeitgeber eine Reise in ein Risikogebiet nicht verbieten, dies würde einen Eingriff in die private Lebensführung der Mitarbeitenden darstellen.
Besonders Spanien-Urlauber stehen momentan im Fokus. Zwar gibt es in Deutschland noch keine offizielle Reisewarnung, doch das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Nordspanien, genauer in die Regionen Aragón, Katalonien und Navarra ab. In England müssen Rückkehrer aus Spanien seit Sonntag sogar in eine 14-tägige Quarantäne. Indes kommt die Frage auf, ob im Falle einer Quarantäne nach dem Urlaub weiterhin ein Anspruch auf den vollen Lohn besteht: "Ein Arbeitgeber kann die Annahme der Arbeitsleistung generell verweigern, wenn sich Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten haben," so Kümpel. Und weiter: "Hier muss aber genau differenziert werden. Reisen Beschäftigte trotz einer ausdrücklichen Warnung des Auswärtigen Amtes in ein Risikogebiet, besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht. Existiert hingegen nur eine Sicherheitswarnung und damit kein oder kein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet."
Also lieber den Urlaub verschieben? Auch hier ist Vorsicht geboten. Denn der einmal genehmigte Urlaub kann aufgrund von Corona nicht verschoben werden. Man kann lediglich versuchen, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung zu treffen. Ausführlichere Informationen können unter www.arbeitgeber-nordhessen.de abgerufen werden.
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