Pressemitteilung | Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der Steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe

Lohn und Brot: So bleibt mehr Netto vom Brutto

(Köln) - Das eigene Team zu motivieren und so an das Unternehmen zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Doch auch bei potentiellen Kandidaten will mit attraktiven Konditionen gepunktet werden. Dies muss nicht zwangsläufig teuer sein - ganz im Gegenteil! Es kann ein Gewinn für beide Seiten entstehen: Unterliegt die Leistung nicht der Sozialversicherungspflicht, entfällt auch der entsprechende Arbeitgeberanteil. Gleichzeitig können Unternehmen ihren Mitarbeitern eine größere (Netto-)Lohntüte bescheren. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln zeigt, wie es geht.

Liebe geht ja bekanntlich durch den Magen. Versüßen lassen sich die arbeitstäglichen Mahlzeiten beispielsweise durch Restaurantgutscheine. Mit diesen kann in vielen Restaurants und Lebensmittelgeschäften - z. B. zum Brot-Erwerb - gezahlt werden. Um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen, darf der Wert des Gutscheins pro Tag ab 2018 bis zu 6,33 Euro betragen. Steuer- und sozialversicherungspflichtig sind jedoch nur der sog. amtliche Sachbezugswert in Höhe von 3,23 Euro. Für den kann sogar ein pauschalierter Steuersatz von 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Den Differenzbetrag dagegen - bei einem Gutschein über 6,33 Euro also 3,10 Euro - dürfen die Mitarbeiter ganz und gar steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmen. Pro Jahr kann das bis zu über 1.300 Euro mehr Nettoverdienst bedeuten.

Allerdings: Die Gutscheine dürfen nur für Tage gewährt werden, an denen der Mitarbeiter tatsächlich im Betrieb ist. Im Krankheitsfall oder im Außendienst dürfen für diese Tage keine Gutscheine ausgehändigt werden. Bereits vorab ausgehändigte Gutscheine müssen dann zurückgefordert werden. Es sei denn, das Unternehmen spendiert nicht mehr als 15 Restaurantgutscheine pro Monat. In diesem Fall dürfen diese auch bei Abwesenheit behalten werden.

Apropos Gutscheine! Hier verbirgt sich weiteres steuerliches Sparpotential. Ob Guthabenkarte, Tank- oder Warengutschein: bis zu einer Höhe von 44 Euro pro Monat sind diese ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Erhält der Mitarbeiter statt einer (Bar-)Lohnerhöhung von 44 Euro pro Monat beispielsweise einen monatlichen Tankgutschein in selber Höhe, wandert dieser abgabenfrei in dessen Tasche. So kommt selbst bei steigenden Kraftstoffpreisen kein Frust an der Tankstelle auf. Obacht: Um den Steuervorteil nicht zu gefährden, darf der Gutschein keine Barauszahlungsmöglichkeit beinhalten.

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln rät dazu, die insgesamt an den Arbeitnehmer geleisteten Sachbezüge genau im Blick zu behalten. Bei dem Betrag von 44 Euro pro Monat handelt es sich nämlich um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, geht die Steuerfreiheit für sämtliche unter diese Freigrenze fallenden Leistungen des Arbeitgebers verloren. Vater Staat erhält dann doch ein Stück vom Kuchen. Da Restaurantgutscheine glücklicherweise nicht in die Berechnung der 44-€-Freigrenze einfließen, können diese zusätzlich gewährt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberater-Verband e.V. Köln Verband der Steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Dr. Dominik Scheuerer, Hauptgeschäftsführer Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln Telefon: (02203) 993090, Fax: (02203) 993099

NEWS TEILEN: