Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Lieber an die Kinder als an den Staat: Bundesbürger verschenken jährlich 1,5 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern

(Bonn) - Auf mehr als 7 Billionen Euro hat sich das Vermögen der Bundesbürger inzwischen summiert. Jedes Jahr werden davon rd. 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, auch zur Freude des Staates. Immerhin streicht er alljährlich rd. 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern ein. So mancher Steuer-Euro wird indes völlig überflüssig abgeführt. „Mindestens die Hälfte aller anfallenden Steuern“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „werden dem Fiskus geschenkt und könnten bei etwas mehr Weitsicht und Planung vermieden werden.“

„Dreh- und Angelpunkt“, so Kastner, sei dabei die Ausnutzung der geltenden Freibeträge schon zu Lebzeiten, die bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden könnten. Insbesondere wer über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfüge, die bei Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz schnell erschöpft sein können, sollte sich rechtzeitig mit der Nachlaßplanung beschäftigen. Überträgt der Vater z. B. heute seinem Sohn, ggf. unter Einräumung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten zu seiner Sicherheit, das elterliche Einfamilienhaus im (Steuer-) Wert von 200.000 Euro und vererbt ihm elf Jahre später nochmals dieselbe Summe in bar, so sind beide Vermögensübergänge steuerfrei, da sie im Freibetrag des Kindes von 205.000 Euro liegen und die Zehnjahresfrist nach der Hausübertragung inzwischen verstrichen ist. Geht das gesamte Vermögen jedoch erst beim Tode des Vaters auf den Junior über, sind 21.450 Euro Erbschaftsteuer fällig, die an sich hätten vermieden werden können.

Insbesondere bei größeren Vermögenswerten lohnt es sich, Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation zu übertragen und alle zehn Jahre die Freibeträge erneut auszunutzen. Gehen z.B. Vermögenswerte im Gesamtwert von 1 Mio. Euro zunächst vom Verstorbenen auf seinen Ehegatten und nach dessen Tod auf das einzige Kind über, hat sich das Vermögen bei Ankunft bei dem Kind um fast ein Drittel geschmälert, da auf beide Erbfälle insgesamt rd. 280.000 Euro Erbschaftsteuer fällig werden. Nutzt der Erblasser hingegen bereits zu Lebzeiten in Zeitabständen von je zehn Jahren die Vermögensübertragung im Rahmen der Freibeträge und bezieht darin auch seinen Ehegatten ein, der wiederum von sich aus später die auch zwischen ihm und dem Kind geltenden Freibeträge zur Schenkung ausnutzt, läßt sich das gesamte Vermögen sogar völlig steuerfrei auf das Kind übertragen, wenn der Erblasser nur rechtzeitig genug damit anfängt und vor seinem Tod mindestens zwei Schenkungen unter Ausnutzung aller Freibeträge vornimmt und das verbliebene Restvermögen beim überlebenden Ehegatten frühestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung durch Erbfall auf das Kind übergeht. Gesparte Steuer: 280.000 Euro, schon für sich ein kleines Vermögen.

„Hemmschwelle für eine frühzeitigere Vermögensübertragung zu Lebzeiten“, so Kastner, „sei bei vielen Erblasser die Furcht, im Alter selbst mittellos zu sein.“ Aber auch dem läßt sich vorbeugen. Durch Einräumung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten, z. B. bei übertragenem Grundeigentum, behält der Vermögensüberträger auch weiterhin die Hand auf dem Vermögen. Werden derartige Rechte im Grundbuch eingetragen, läuft ohne notariell beglaubigte Zustimmung des Vermögensüberträgers gar nichts. An Erbschaftsteuern wurde jedoch kräftig gespart.

Weitere Rechts- und Steuertips „rund ums Erbe“ enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, c/o Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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