Legaldefinition des Facharztes im SGB V
(Berlin) - Der Facharzt ist die tragende Säule und die Stütze der Versorgungsqualität des deutschen Gesundheitssystems. Ohne Fachärzte keine Früherkennung und Diagnose von Krankheiten und keine zielgerichtete und innovative Therapie. Insbesondere die flächendeckende, wohnortnahe, fachärztliche Versorgung ist der Rückhalt der hausärztlichen Versorgung. Den Zugang zum Facharzt auf Überweisungsvorbehalt durch den Hausarzt lehnt die GFB grundsätzlich ab. Ebenso wie der hausärztliche Versorgungsauftrag gehört der Facharzt mit der Definition seines Versorgungsauftrags ins SGB V, so der Präsident der GFB, Dr. Siegfried Götte.
Der fachärztliche Versorgungsauftrag umfasst die fachärztliche Grundversorgung in der patientenunmittelbaren Versorgung in Diagnostik und Therapie einschließlich der Betreuung innerhalb des Fachgebietes Der Facharzt koordiniert ärztliche und ergänzende Leistungen durch Verordnungen, Veranlassung oder Delegation. In gelebter Praxis gewährleistet er mit seiner Kompetenz die krankheitsbezogene Betreuung der Patienten in seinem Fach. In der mittelbaren Patientenversorgung der methodendefinierten Fächer vom Laborarzt bis zum Radiologen besteht der fachärztliche Versorgungsauftrag in der konsiliarischen Diagnostik. Die fachärztliche Grundversorgung wird von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzten gewährleistet.
Der fachärztliche Versorgungsauftrag umfasst auch die spezialisierte fachärztliche Behandlung als fallbezogene Versorgung wie z.B. besondere invasive und operative Tätigkeiten oder weitere fachärztliche Spezialisierungen. Gekennzeichnet sind diese durch eine entsprechende Schwerpunktbezeichnung oder eine für eine spezialisierte fachärztliche Versorgung vorgeschriebene persönliche Qualifikation und/oder personelle, räumliche und technische Praxisausstattung.
Im Rahmen der Entwicklung des Versorgungsgesetzes erwartet die GFB die entsprechende Ergänzung der Legaldefinition des Facharztes im SGB V.
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