Lebensversicherungen bis zum 31. Dezember übertragen
(Bonn) - Wer sich mit dem Gedanken trägt, zum Zwecke der vorzeitigen Vermögensübertragung auf Kinder oder andere Personen noch nicht fällige Lebensversicherungen auf diese zu übertragen, sollte sich sputen. Nach einem Entwurf im Steueränderungsgesetz 2001 soll für noch nicht fällige Lebensversicherungen ab dem 01.01.2002 nicht mehr der bisher angenommene Wert von 2/3 der eingezahlten Prämien gelten, sondern der - erheblich höhere - Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung. Darauf hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Wolfgang Kastner, hingewiesen.
Damit würde ein Steuerprivileg fallen, dass bisher häufig zum Zwecke der steuerschonenden Übertragung von Vermögenswerten eingesetzt wurde, da der Rückkaufswert deutlich über dem 2/3 Wert der eingezahlten Prämien liegt. Wer dieses Privileg noch ausnutzen will, muss die Übertragung bis zum 31.12.2001 vornehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass das gesamte Vertragsverhältnis als solches auf den Erwerber übertragen wird und dieser danach auch die Prämienzahlungen entrichtet. Ferner darf dem Erwerber nicht die Auflage erteilt werden, den Versicherungsvertrag nicht zu kündigen. Eine bloße Änderung der Bezugsberechtigung reicht dagegen nicht aus, um sich die Steuervorteile zu sichern, da sich in diesem Fall nichts an dem Vertragsverhältnis zwischen Vertragsinhaber und Versicherung ändert.
Weitere Rechts- und Steuertips sowie Testamentsmuster enthalten die vom DGE-Präsidenten Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber Sterben macht Erben und Sterben und Steuern, die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich je 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
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