Pressemitteilung | Bundesnotarkammer

Lebenspartnerschaftsgesetz: Partner müssen selbst über den richtigen "Güterstand" entscheiden

(Köln) - Mit dem 1. August 2001 ist das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz)“ in Kraft getreten. Damit wird erstmals in Deutschland gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit eingeräumt, durch Erklärung vor der zuständigen Behörde eine der Ehe angeglichene, rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft einzugehen. Im Gegensatz zur Eheschließung ist es jedoch vor Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich, dass die Lebenspartner eine Vereinbarung über den „Vermögensstand“, der dem „Güterstand“ bei der Ehe entspricht, treffen. Wollen die Lebenspartner hierbei eine individuelle, ihren persönlichen Verhältnissen angepasste Regelung treffen, ist dies nur in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrages möglich, der der notariellen Beurkundung bedarf. Nur die erstmalige Vereinbarung der sogenannten „Ausgleichsgemeinschaft“ ohne jede individuelle Modifikation ist formfrei möglich.

„Die Wahl des richtigen Vermögensstandes ist nicht nur für die Zeit während der Lebenspartnerschaft von zentraler Bedeutung. Gerade im Fall der Trennung entscheidet der Vermögensstand über etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Lebenspartnern. Diese Ausgleichsansprüche können für den einen Partner genauso existenzsichernd sein wie sie für den anderen existenzbedrohend wirken können. Um hier den richtigen Ausgleich zu finden, ist der juristische Rat des unabhängigen und unparteiischen Notars gefragt.“ erklärt Timm Starke, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer. Wollen die künftigen Lebenspartner Abweichungen von der Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, muss die Vereinbarung in notarieller Form erfolgen.

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können aber nicht nur Regelungen über den Vermögensstand getroffen werden. Auch Fragen des Unterhalts, des Erbrechts, der Absicherung für das Alter sowie etwaige Vollmachten betreffend die Vermögensfürsorge für das Kind eines Partners sollten im Rahmen eines Lebenspartnerschaftsvertrages geregelt oder zumindest angesprochen werden. Starke weist darauf hin, „dass das juristische Fachwissen und die praktische Erfahrung der Notare aus dem Bereich des Eherechts hier von großem Nutzen für alle Beteiligte ist und von Beginn an genutzt werden sollte“.

Hinsichtlich des Vermögensstandes sieht das Gesetz zwei Grundmodelle vor, nämlich die „Ausgleichgemeinschaft“ und die „Vermögenstrennung“. Diese beiden Regelungsmodelle entsprechen im Wesentlichen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung im Eherecht. In beiden Fällen bleibt das Vermögen der Lebenspartner getrennt. Keiner der Lebenspartner haftet kraft Gesetzes für die Schulden des anderen Partners. Die eigentlichen Unterschiede zwischen den beiden Vermögensständen zeigen sich erst nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Während im Falle der Vermögenstrennung keinerlei vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen, muss in der Ausgleichsgemeinschaft derjenige Partner, der den größeren Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft hatte, dieses Mehr an Zuwachs dem anderen Partner zur Hälfte auszahlen. Gerade bei größeren Vermögen, bei Erbschaften, bei Immobilien oder bei Unternehmen ist es erforderlich, hinsichtlich dieser Ausgleichansprüche eine individuelle Regelung zu treffen.

Während der Lebenspartnerschaft sind beide Lebenspartner einander zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung kann auch nicht abbedungen werden. Dies gilt auch für den sogenannten Trennungsunterhalt. Hier kann jedoch der nicht erwerbstätige Lebenspartner bereits während der Trennungszeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist dagegen – wie bei Ehegatten der nacheheliche Unterhalt – weitgehend einer vertraglichen Regelung zugänglich.

Die gesetzliche Erbfolge ist bei Lebenspartnern nahezu wie bei Ehegatten geregelt. Der Lebenspartner erbt also nicht allein, sondern neben etwa vorhandenen Verwandten, insbesondere Kindern, Eltern oder Geschwistern. Der gesetzliche Erbanteil richtet sich nach dem Vorhandensein weiterer Verwandter. Soll eine Erbengemeinschaft vermieden werden, sollten die Lebenspartner überlegen, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Eine solche gegenseitige Erbeinsetzung kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffen werden. Im Zusammenhang mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag führt der ebenfalls notariell zu beurkundende Erbvertrag zu keinen weiteren Kosten.

Regelungen für eine Versorgung für das Alter nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vor. Das Gesetz kennt hier keinen „Versorgungsausgleich“ wie bei Ehegatten. Um so wichtiger ist es daher, für den nicht erwerbstätigen Lebenspartner eine entsprechende Absicherung im Lebenspartnerschaftsvertrag vorzusehen. Eine solche Absicherung könnte etwa in dem Abschluss von Lebensversicherungen für den nicht erwerbstätigen Lebenspartner liegen.

Bringt ein Partner Kinder in eine Lebenspartnerschaft ein, kann dem anderen Partner unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „kleines Sorgerecht“ in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zustehen. Er kann das Kind des Partners nicht adoptieren. Sollen dem Partner dennoch in weiterem Umfang Betreuungsaufgaben übertragen werden, so ist dies nur im Rahmen von Vollmachten des anderen Partners möglich. Über die vielfältigen Möglichkeiten in diesem Bereich kann der Notar umfassend beraten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesnotarkammer Burgmauer 53 50667 Köln Telefon: 0221/256823 Telefax: 0221/256808

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