Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Lebensgefährten erbschaftsteuerlich benachteiligt / Zahlreiche rechtliche und steuerliche Vorschriften beachten

(Bonn) - „Zu besondere rechtlicher und steuerlicher Vorsorge", hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Wolfgang Kastner, alle Personen aufgefordert, die einen Lebensgefährten zum Erben einsetzen wollten. Zahlreiche rechtliche und steuerliche Besonderheiten seien zu beachten, damit für den Bedachten aus der ursprünglich guten Absicht kein Fiasko werde.







In rechtlicher Hinsicht sei zunächst zu beachten, dass Lebensgefährten sich nicht - wie Ehegatten - in einem gemeinschaftlichen, handschriftlichen und dann von beiden Lebensgefährten unterschriebenen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen können. Vielmehr müsse jeder Lebensgefährte ein eigenes, einzelnes Testament zugunsten des anderen errichten. Hierbei sei zu beachten, dass - falls Kinder aus Vorehen bestehen oder falls nicht, die Eltern des Erblassers zum Todeszeitpunkt noch leben - diese Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils gegenüber dem bedachten Lebensgefährten geltend machen können. Vor diesem Hintergrund sei es auf jeden Fall empfehlenswert, bei einem Notar um Rechtsrat nachzusuchen und gegebenenfalls unter Mitwirkung etwaiger Kinder oder Eltern eine notarielle Urkunde über die Erbfolge zu errichten, in der die Kinder bzw. die Eltern auf eine etwaige Pflichtteilsgeltendmachung verzichten.







Insbesondere unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten aber sollten die Lebensgefährten nochmals ernsthaft darüber nachdenken, ob eine Eheschließung nicht doch in Frage kommt. Die Vererbung eines Hauses im Steuerwert von 600.000,00 DM etwa, die unter Ehegatten wegen der Freibeträge steuerfrei bleibt, löst unter Lebensgefährten, die zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 10.000,00 DM zählen, eine Steuerbelastung von rund 172.000,00 DM aus, die schnell zu einem (Not-) Verkauf des Hauses führen kann. Auch bei der Einräumung der Bezugsberechtigung des Lebensgefährten aus Lebensversicherungen falle eine hohe Erbschaftsteuer an, es sei denn, dass der Bezugsberechtigte selbst als Vertragsinhaber und Prämienzahler das Leben des anderen Lebensgefährten versichert habe.







Weitere Tipps und Hinweise zur Erbschaftsteuer sowie Testamentsmuster enthalten die vom DGE-Präsident Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber „Sterben macht Erben" und „Sterben und Steuern", die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich je 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, Telefax: 0228/9355799, bestellt werden können.



Quelle und Kontaktadresse:
DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, Telefax: 0228/9355799

NEWS TEILEN: