Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Lange Verfahrensdauer - kürzeres Fahrverbot / Freundschaftsdienst für Betrunkenen - Haftung kann ausgeschlossen sein / Mehrwertsteuer-Ersatz stark eingeschränkt

Lange Verfahrensdauer - kürzeres Fahrverbot

(Berlin) - Eine überlange Verfahrensdauer kann dazu führen, dass ein Fahrverbot verkürzt werden muss. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss festgestellt, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.

Grundlage der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Autofahrer erst mehr als zwei Jahre nach seiner massiven Tempo-Überschreitung zu einer Geldbuße von 250 Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Die lange Verfahrensdauer lag darin begründet, dass der Mann in einem ersten Prozess noch ohne Fahrverbot davon gekommen war, was die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde erfolgreich angefochten hatte. Gegen das zweite Urteil wandte sich nun der Betroffene - ebenfalls mit einer Rechtsbeschwerde.

Er konnte einen Teilerfolg verbuchen: Das Bayerische Oberste Landesgericht halbierte das verhängte Fahrverbot mit dem Argument, die Sanktion sei als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht. Nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil könne der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage gestellt sein.

Ganz ohne Fahrverbot wollten die Münchner Richter den verurteilten Raser jedoch nicht davon kommen lassen: Ein völliger Verzicht auf diese Sanktion laufe auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwerer Verkehrsverstöße mit leichteren Fällen hinaus, lautete das Hauptargument. Von daher sei die Ermäßigung von zwei Monaten auf einen Monat angemessen. Die Geldbuße von 250 Euro blieb bestehen.

Freundschaftsdienst für Betrunkenen - Haftung kann ausgeschlossen sein

Wer aus reiner Nächstenliebe einen schwer Betrunkenen nach Hause fährt und dabei versehentlich einen Unfall verursacht, muss dem Fahruntüchtigen unter Umständen keinen Schadensersatz leisten. In einer solchen Hilfsaktion könne ein stillschweigender Haftungsverzicht des Alkoholisierten zu Gunsten des Fahrers gesehen werden, entschied das Landgericht Saarbrücken und bestätigte damit ein gleich lautendes Urteil der ersten Instanz.

In der Entscheidung, die von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) übermittelt wurde, wollte der spätere Kläger nach einem Zechgelage stark angetrunken nach Hause fahren. Sein Bekannter - der spätere Beklagte - konnte ihn mit großer Mühe von diesem gefährlichen Vorhaben abbringen. Schließlich übergab der Betrunkene dem Bekannten den Autoschlüssel und ließ sich von diesem heimwärts chauffieren. Dabei kam es zu dem Unfall.

Hierfür müsse der hilfsbereite Fahrer gegenüber dem schwer Betrunkenen nicht haften, meinten die Richter und legten einen „stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss“ zwischen beiden Kontrahenten zu Grunde. Die Fahrt habe nämlich im ausschließlichen Interesse des alkoholisierten Klägers gestanden, hieß es in dem Urteil. Zudem sei dem Fahrer auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Mit diesen Argumenten wurde die Schadensersatzklage abgewiesen.

Mehrwertsteuer-Ersatz stark eingeschränkt

Ein Unfallgeschädigter darf die Mehrwertsteuer nur noch dann in seine Schadenskalkulation einbeziehen, wenn er selbst zur Schadensbeseitigung Mehrwertsteuer bezahlt hat. Auf diesen Grundsatz der seit dem 1. August 2002 geltenden Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat das Landgericht Hildesheim hingewiesen. Das entsprechende Urteil wurde jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug gekauft, sondern fiktiv über den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos abgerechnet. Dabei hatte er kalkulatorisch den Mehrwertsteuerbetrag einbezogen. Diesen Betrag erstattete die Versicherung des Schädigers nicht.

Die Hildesheimer Richter stützten die Rechtsauffassung des Versicherers. In dem Urteil hieß es, eine Ersatzpflicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer sei nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf eine Herstellung verzichte - etwa wenn er für seinen total beschädigten Wagen keinen Ersatz beschaffe. Die gesetzliche Regelung gelte auch dann, wenn keine Mehrwertsteuer anfalle, weil der Geschädigte den Wagen selbst repariere, ihn in Schwarzarbeit in Stand setzen lasse oder weil er einen Ersatz-Pkw von einem privaten Anbieter kaufe.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

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