Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

Landgericht Potsdam zu rbb24.de: Verbreitung presseähnlicher Inhalte verboten

(Berlin) - Sender zieht Berufung beim OLG Brandenburg zurück. Der öffentlich-rechtliche Sender Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) darf presseähnlich gestaltete Inhalte in seinem Telemedienangebot rbb24.de nicht mehr anbieten. So lautet die am 15. Dezember rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landgerichts Potsdam (LG). Der RBB hatte seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen, womit das erstinstanzliche Urteil der Potsdamer Richter maßgeblich ist.

Damit wurde, wie der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) mitteilt, die Auffassung mehrerer Verlage aus Berlin und Ostdeutschland nun "vollumfänglich bestätigt". Diese waren bereits im Jahr 2016 gerichtlich gegen den RBB vorgegangen mit dem Ziel, die Verbreitung des Angebots von rbb24.de in seiner Darreichungsform wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen.

"Diese Entscheidung bestätigt unsere Auffassung, dass das Angebot des RBB, aber auch einige vergleichbare Telemedien anderer Rundfunkanstalten, in wichtigen Teilen gegen den Medienstaatsvertrag verstoßen oder immer noch verstoßen dürften", erklärte eine Sprecherin des BDZV in Berlin. Dem Urteil komme aktuell im Licht der laufenden Drei-Stufen-Tests und der gerade begonnenen Debatte um den neuen Rundfunkauftrag erhebliche Bedeutung zu. Die ARD und ihre angeschlossenen Anstalten seien nun aufgerufen, "ihre Telemedienkonzepte und die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zu überprüfen und in Zukunft keine presseähnlichen Angebote mehr zum Teil ihrer Online-Strategie zu machen". Dies müsse durch wirksame Regelungen in den Telemedienkonzepten sichergestellt werden.

Zum Hintergrund:

Vorschriften des Medienstaatsvertrags (damals noch Rundfunkstaatsvertrag) iverbieten es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihre Telemedien presseähnlich zu gestalten. Dazu gehören Gestaltungen mit Text und Bildern, wie sie typischerweise von Zeitungen und Zeitschriften verwendet werden.

Nach Ansicht des Landgerichts ist dies bei den 2016 vorgelegten Angeboten von rbb24.de der Fall: Diese entsprächen dem typischen Erscheinungsbild von Zeitungen und Zeitschriften, die Textbeiträge stünden im Vordergrund. Insbesondere seien die vorgehaltenen Nachrichtentexte ohne Kenntnisnahme von weiteren Inhalten wie Audio oder Video verständlich. Das Gericht sah mit dem Verbot zudem keinen Eingriff in die Rundfunkfreiheit und betonte den Ausgleich mit der grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit, die hier für die Zeitungsverlage einschlägig sei.

Auch das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte in letzter mündlicher Verhandlung darauf verwiesen, dass es in dem streitbefangenen Angebot des RBB einen Verstoß gegen den Staatsvertrag erkenne. Die Rücknahme kommt insoweit einer negativen Entscheidung zuvor.

Mit der Rechtskraft des Potsdamer Urteils liegt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Tagesschau-App neben dem Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 2016 eine weitere Gerichtsentscheidung vor, die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Telemedien für unzulässig erklärt, weil sie presseähnlich gestaltet sind. Außergerichtlich hatten der Bayerische Rundfunk und Radio Bremen strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit Blick auf ihre Telemedienangebote abgegeben.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV) Alexander von Schmettow, Leiter Kommunikation Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin Telefon: (030) 726298-0, Fax: (030) 726298-299

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