Landgericht Düsseldorf: Kein Schatzfund - Geld im Kachelofen gehört zum Erbe
(Stuttgart) - Da es sich nicht um einen Schatzfund handele, hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf soeben einen Hauseigentümer verurteilt, der Auszahlung von 145.945,95 EUR an die Klägerin als Erbin des Geldes zuzustimmen. Der Beklagte hatte den Betrag in DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses entdeckt.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 30. Juli 2012 zu seinem Urteil vom 27.07.2012, Az. 15 O 103/11.
Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten.
"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Gericht vernommenen Zeugin geäußert. Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.
Der Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S.
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 Euro erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
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