Pressemitteilung | k.A.

Lärmrichtlinie verursacht Kostenanstieg

(Köln) - „Wir begrüßen, dass die EU-Lärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, bedauern jedoch die Einschränkungen bei Straßenreinigung und Abfallsammlung.“ Mit diesem Kommentar äußerte VKS-Präsident Rüdiger Siechau Kritik zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, wie sie das Bundeskabinett vor der Sommerpause verabschiedet hat.

„Die Anstrengungen zur Reduzierung von Geräte- und Maschinenlärm müssen unseres Erachtens in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Interessen der Entsorger und des Gebührenzahlers stehen,“ gab Siechau zu bedenken. „Außerdem ist zu beachten, dass die kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung eine besondere Bedeutung als Leistung der kommunalen Daseinsvorsorge hat“, betont Klaus Evertz, Vorsitzender der Vereini-gung der kommunalen Entsorgungswirtschaft im VKU. „Dieser besondere Stellenwert spiegelt sich auch auf europäischer Ebene wider: Abfallwirtschaft ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des europäischen Rechts“, so Klaus Evertz weiter.

Anders als bei den allgemeinen Regelungen zum Schutz der Nacht-, Sonn- und Feier-tagsruhe seien in der Verordnung deutliche Einschränkungen für das Tätigwerden der Entsorger und Stadtreiniger vorgesehen. Damit würden die Möglichkeiten der Optimie-rung der Tätigkeiten durch lange tägliche Fahrzeugnutzungsdauer und die Ausnutzung verkehrsarmer Zeiten (insbesondere zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr) unmöglich. Die Durchführung eines sinnvollen Zweischichtbetriebes sei dann nicht mehr realisierbar. Da die Einschränkungen sich auf 80 % der Reinigungsleis-tungen bezieht, wären höhere Kosten für die Straßenreinigung bzw. Abfallsammlung die Folge.

Weiter stehe im Verordnungsentwurf, dass Laubblasegeräte und Laubsammler nur von 9.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr eingesetzt werden dürfen. Insbesondere für Laub-sammler sei die zeitliche Einschränkung nicht praktikabel, weil die Laubsammelzeit da-durch erheblich verlängert werde. Dadurch sei eine Überschneidung mit einsetzendem Schneefall wahrscheinlich und eine Störung der Verkehrssicherheit möglich.

Die meisten Fahrzeuge der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung seien nur kurz in einer Wohnstraße in Betrieb. Üblicherweise habe die Straßenkehrmaschine ebenso wie das Abfallsammelfahrzeug in 5 Minuten die Straße wieder verlassen. Bei 14-täglicher Sammlung des Hausabfalls erscheint dem VKS die Belastung durch die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung gering. Im Verordnungsentwurf würden die Fahrzeuge der Stadtrei-nigung mit Baufahrzeugen verglichen, die einen hohen, länger andauernden Lärmein-fluss über Tage, Wochen und Monate verursachen.

Die kommunale Abfallwirtschaft vertraue vielmehr auf die Innovationskraft der Indust-rie. Der Hersteller von Reinigungs- und Abfallsammelfahrzeugen seien bald in der Lage, lärmärmere Fahrzeuge zu liefern. Allerdings müsste den Entsorgern und Stadtreinigern eine gewisse Übergangsfrist eingeräumt werden, denn erst bei einer turnusmäßigen Neu-anschaffung könnten die weniger störenden Nutzfahrzeuge auf den Straßen ihren Dienst versehen.
Außerdem müsse die Verordnung dem besonderen Stellenwert der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung als wesentlicher Bestandteil kommunaler Daseinsvorsorge und als euro-päische Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gerecht werden“, betonen Klaus Evertz und Rüdiger Siechau abschließend.

Der VKS (Verband Kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e.V.) und die Vereinigung der kommunalen Entsorgungswirtschaft im Verband kommunaler Unternehmen (VKU) kooperieren und vertreten die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der damit zusammenhängenden Betriebszweige und Dienstleistungen. Eine enge Zusammenarbeit wird mit Bund, Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sowie mit Verbänden der öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungswirtschaft gepflegt.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) Brohler Str. 13 50968 Köln Telefon: 0221/3770333 Telefax: 0221/3770266

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