Pressemitteilung | Handelsverband Deutschland e.V. - Der Einzelhandel (HDE)

Ladenschluss: HDE widerspricht Städtetag

(Berlin) - Das Oberverwaltungsgericht (OLG) Bremen hat entschieden, dass aufgrund konkreter Anlässe die Geschäfte in der Bremer Innenstadt an drei Samstagen länger öffnen dürfen (AZ 1D307/01). Hierin sieht der Deutsche Städtetag eine Bestätigung für den Vorschlag, generell unterschiedliche Öffnungszeiten für Geschäfte in Innenstädten und Außenbezirken festzulegen. Dieser Rechtsauffassung hat am 27. September 2001 in Berlin der Justiziar des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels (HDE) Armin Busacker widersprochen:

Die Entscheidung des OLG Bremen ist formaljuristisch keine Besonderheit und entspricht der langjährigen Rechtsprechung. Gemäß § 16 Abs. 1 Ladenschlussgesetz können aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen von den Kommunen verlängerte Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zugestanden werden. Dass für Veranstaltungen wie den "Bremer Freimarkt" die Verlängerung der Öffnungszeiten auf den Stadtteil Mitte und Teile der östlichen Vorstadt beschränkt wurde, steht in Einklang mit § 16 Abs. 2 Ladenschlussgesetz. Nach dieser Vorschrift kann bei Freigabe der Ladenschlusszeiten die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke beschränkt werden, um dort die Besucherströme zu versorgen und den Handel an dem Ereignis teilhaben zu lassen.

Zu dieser räumlichen Beschränkung wird gerade in Großstädten besondere Veranlassung bestehen, weil dort stattfindende Veranstaltungen nur selten auf das gesamte Stadtgebiet ausstrahlen. Die räumliche Differenzierungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 2 Ladenschlussgesetz, die sich nur auf einen bestimmten Ausnahmefall bezieht ("Offenhaltung aus Anlass von Messen, Märkten u.ä. Veranstaltungen") hat überhaupt nichts mit der generellen Problematik zu tun, ob ohne jeden Anlass räumlich differenzierte Ladenschlusszeiten zulässig sind.

Die Auffassung des Städtetages, dass OVG Bremen habe seine Rechtsauffassung zur Zulässigkeit differenzierter Ladenschlusszeiten bestätigt, ist falsch. Das Urteil wendet § 16 Abs. 2 Ladenschlussgesetz an, hat aber mit der generellen verfassungsrechtlichen Problematik bezüglich differenzierter Öffnungszeiten überhaupt nichts zu tun. Nach Auffassung des HDE würden längere Öffnungszeiten nur für Innenstädte ohne besonderen Anlass gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und das Recht der freien Berufsausübung sowie des freien Wettbewerbs (Art. 12 GG) verstoßen.

Quelle und Kontaktadresse:
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V. (HDE) Am Weidendamm 1a 10117 Berlin Telefon: 030/72 62 50-65 Telefax: 030/72 62 50-69

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