KWK-Anlagen erhalten auch zukünftig wieder die Energiesteuererstattung / Bundestag beschließt EU-Rechtskonforme Änderung des Energiesteuergesetzes am 08.11.2012
(Hannover) - Für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist ein großer Erfolg zu verzeichnen. Am 08.11.2012 sind in 2. und 3. Lesung die neuen Regelungen zur Energiesteuer für KWK-Anlagen vom Bundestag beschlossen worden.
Heinz Ullrich Brosziewski, Mitglied im Juristischen Beirat des VfW, hat für den Verband in enger Kooperation mit dem B.KWK und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) dafür gekämpft, die Vorstellungen der KWK-Betreiber der Kommission überzeugend darzulegen. Das ist abschließend gelungen. Das BMF hat diese Strukturen in einen Gesetzentwurf umgesetzt, der nun beschlossen wurde.
"Für die uns Contractoren betreffenden Regelungen für den Betrieb von KWK-Anlagen ist alles das, was ich in Zusammenarbeit mit Herrn Seewald im BMF ausgearbeitet habe, eins zu eins durchgekommen! Das ist ein großer Erfolg für die KWK-Contractoren. Die Arbeit liegt nun beim BMF, das die genauen Details zur Umsetzung der neuen Bestimmungen ausarbeitet. Zu der für alle Betreiber drückenden Frage, wann für die Zeit ab dem 01.04.2012 die Erstattungen ausgezahlt werden, liegen uns noch keine Informationen vor. Wir wissen lediglich aus sicherer Quelle, dass das BMF unter Hochdruck an der Umsetzung der Ausführungsbestimmungen arbeitet.", resümiert Brosziewski.
Die Eckpunkte der neuen Regelungen:
1. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft, es entsteht also grundsätzlich keine Erstattungslücke.
2. Der bisherige § 53, der die Erstattungen für verschiedene Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen § 53, § 53a und § 53b.
3. § 53 (neu) regelt die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt (bisherige Regelung). Wird die mechanische Energie nicht ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt, gelten abweichende Regelungen.
4. § 53a (neu) regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme. Diese Regelung umfasst im Gegensatz zum neuen § 53 die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MW beträgt.
Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Anlage ist hocheffizient i.S. Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 und deren Fortschreibung.
- Der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70 Prozent.
- Die vollständige Steuerentlastung, und das ist der Kompromiss mit der EU-Kommission, wird nur für die Zeit gewährt, in der die Hauptbestandteile der KWK-Anlage in der Abschreibung nach entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind. Werden Hauptbestandteile erneuert und betragen die Kosten der Erneuerung nachweislich mehr als 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage, verlängert sich die Frist um den Abschreibungszeitraum der erneuerten Teile.
5. § 53b (neu) regelt dann die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des § 53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird dadurch ein neuer Energiesteuersatz eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energiesteuerrichtlinie der EU entspricht. KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum ausgelaufen ist aber deren Nutzungsgrad 70 Prozent erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz. Dieser beträgt dann bei der Verwendung von
- Erdgas 1,08 Euro/MWh bzw. 0,54 Euro/MWh
- Flüssiggas 0,00 Euro je 1.000 kg
- HEL 21,00 Euro je 1.000 Liter
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes gilt für die Verwendung von Erdgas in Motoren und Turbinen der niedrigere Mindeststeuersatz. Für die anderen Brennstoffe sieht die EU-Richtlinie keine weitere Erleichterung vor.
Darüber hinausgehende Erstattungsregelungen lässt die EU-Richtlinie nicht zu.
Für Betreiber von KWK-Anlagen auch über 2 MW, die mechanische Energie gar nicht oder nicht ausschließlich zur Stromerzeugung nutzen, gelten für den Teil der Brennstoffe, die anteilig der Stromerzeugung zuzurechnen sind, die vorstehenden Regelungen, für den übrigen Teil der Brennstoffe die zitierten Mindeststeuersätze.
Alle Betreiber, die für die Brennstoffe ihrer KWK-Anlagen aufgrund der Rahmenbedingungen zukünftig noch die Mindeststeuersätze zu tragen haben, können diese im Rahmen der Regelungen zum Spitzenausgleich verrechnen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Quelle und Kontaktadresse:
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