Kursgewinnbesteuerung heißt Doppelbesteuerung / Attraktivität der Aktienanlage in Gefahr
(Frankfurt am Main) - Jeder Aktionär weiß es. Der Gewinn, den seine börsennotierte Gesellschaft erzielt, wird nur zum Teil ausgeschüttet. Und jeder aufgeklärte Aktionär weiß auch, dass die eine Gesellschaft mehr, die andere weniger an die Aktionäre weiter gibt. Der forschungsintensive Pharma-Hersteller sagt z.B. von vorneherein, dass er die erwirtschafteten Mittel schwerpunktmäßig für neue Forschungen, also für die künftige Gewinnsicherung, einsetzt. Dann weiß der Anleger Bescheid. Die andere, reife Gesellschaft hingegen schüttet einen größeren Teil des Gewinnes aus, da keine großen Beträge für neue Investitionen benötigt werden.
Die Dividende hat der Aktionär beim Zufluss natürlich zu versteuern. Der andere, der einbehaltene Teil des Gewinnes bleibt nun aber nicht etwa ungeschoren für das Unternehmen. Auch darauf muss Körperschaftsteuer gezahlt werden. Doch diese Gewinneinbehaltung stärkt naturgemäß die Substanz des Unternehmens. Je mehr im Laufe der Jahre einbehalten wird, umso stärker ist dieser Effekt. Und dies wird natürlich von der Börse, d.h. von den aufgeklärten Anlegern im Börsenkurs honoriert. Wenn also der Anleger diese Aktie später zu dem gestiegenen Kurs veräußert, vereinnahmt er die zuvor einbehaltenen, ihm quasi vorenthaltenen Gewinnteile, auf die jedoch schon Körperschaftsteuer abgeführt wurde. Sollten also künftig diese Gewinne generell vom Anleger versteuert werden müssen, liegt eindeutig eine doppelte Besteuerung vor, worauf auch das Deutsche Aktieninstitut (DAI) hinweist.
Da nun andere Anlageformen, z.B. festverzinsliche Wertpapiere, einer solchen Doppelbesteuerung nicht unterliegen, würde die Attraktivität der Anlageform Aktie im Vergleich zu anderen Anlageformen erheblich beeinträchtigt. Die Folge wäre, dass Anlageentscheidungen aus steuerlichen Erwägungen heraus verzerrt würden, und das zum Schaden der Anleger und der Volkswirtschaft. Ganz generell würde durch eine solche Kursgewinnbesteuerung die Attraktivität der Rechtsform Aktiengesellschaft leiden. Und dabei ist die AG in den Augen des DAI wie keine andere Rechtsform geeignet,
- das für Forschung und Entwicklung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze erforderliche Kapital aufzubringen
- die Nachfolgeproblematik in zahlreichen mittelständischen Unternehmen durch Trennung von Eigentum und Unternehmensführung zu entschärfen, und
- die Arbeitnehmer am Produktivkapital zu beteiligen.
Die Benachteiligung der Rechtsform Aktiengesellschaft ist durch die nun offensichtlich beschlossene 15-prozentige Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne nicht beseitigt, wenn auch gegenüber den vorherigen Regierungsplänen etwas gemindert. Unter Berücksichtigung der Wirkungen des Halbeinkünfteverfahrens sinkt die effektive Steuerlast auf den Gewinn auf 7,5 Prozent. Die aus der Doppelbesteuerung abgeleiteten Bedenken hinsichtlich anderer, gesamtwirtschaftlicher Nachteile, z.B. Schäden für die deutsche Aktienkultur, die Altersvorsorge, den Vermögensaufbau und auch die Gefahr einer volkswirtschaftlich nachteiligen Fehlallokation von Mitteln bleiben allerdings grundsätzlich bestehen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsches Aktieninstitut e.V. (DAI)
Börsenplatz 5
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