Pressemitteilung | Deutscher Mieterbund / Kieler Mieterverein e.V.

Kündigung, Abmahnung, Aufrechnung / Vorsicht bei der Zustellung wichtiger Schriftstücke

(Kiel) - In vielen Fällen müssen Mieter und Vermieter nachweisen können, dass rechtsverbindliche Erklärungen, z.B. Kündigungen, Abmahnungen oder Aufrechnungen dem anderen Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen sind. Ein Brief mit einer solchen Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn er „in den Machtbereich des Adressaten“ gelangt ist, so dass dieser unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dies wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist. Es wird nämlich vorausgesetzt, dass der Hausbriefkasten werktäglich einmal geleert wird. Daraus folgt schon, dass der Empfänger - z.B. bei Urlaubsabwesenheit - dafür sorgen muss, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. Letztendlich muss aber ein Absender beweisen, dass der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Das sogenannte „Übergabeeinschreiben“ der Post AG entspricht dem früher üblichen Einschreiben.

Der Postbote übergibt dem Empfänger die Sendung - dieser quittiert den Empfang durch Unterschrift. Nachteil dieser Versandform: Wird der Empfänger nicht persönlich angetroffen, hinterlässt der Postbote statt der Sendung nur eine Benachrichtigung im Briefkasten, mit dem der Brief beim Postamt abgeholt und dort quittiert werden kann. Dieser Brief geht also erst zu, wenn der Adressat ihn abholt. Damit kann bereits eine wichtige Frist verstrichen sein. Meldet sich der Briefempfänger nicht, so wird der Brief nach einer bestimmten Lagerfrist wieder an den Absender zurückgeschickt. Dieses Schriftstück gilt als überhaupt nicht zugegangen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter konkret damit rechnen muss, ein derartiges Einschreiben zu erhalten. Holt er es wider besseres Wissen nicht ab, so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm der Brief zugegangen.

Das Übergabeeinschreiben hat - wie alle ähnlichen Versandformen - den Schönheitsfehler, dass damit nur der Zugang eines Briefes - nicht aber sein Inhalt bewiesen werden kann. Wer also sicher gehen will, muss im Extremfalle - gegebenenfalls durch Zeugen - den Beweis erbringen, welches Schriftstück im Umschlag steckte und zum Versand gekommen ist. Seit 1997 gibt es das preiswertere „Einwurfeinschreiben“. Der Postbote wirft die Sendung – als nicht nur einen Benachrichtigungsschein - in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten und bestätigt diesen Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post dokumentiert wird.

Das Einwurfeinschreiben gelangt mit dem Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Aber Vorsicht: Niemand ist vollkommen; auch Einschreiben gehen gelegentlich verloren. Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet die Post für ein Übergabeeinschreiben bis maximal 25 EURO und für ein Einwurfeinschreiben bis maximal 20,00 EURO. Wer im September zum 31.12. mit Einwurfeinschreiben kündigt kann in eine böse Falle laufen, wenn das Schriftstück verloren geht. Wahrscheinlich erfährt er erst im Dezember bei der Vorbereitung eines Besichtigungsoder Übergabetermines, dass das Einschreiben nicht zugegangen ist. Er erhält als Schadensersatz 20,00 Euro, hat aber nicht wirksam gekündigt und muss die Kündigung wiederholen.
Die im Postfach 1967
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Telefon 0431 / 9 79 19-0
Telefax 0431 / 9 79 19-31

Dezember erklärte Kündigung wirkt im Normalfalle auf den 31.03. des Folgejahres und kostet im Ergebnis drei Monatsmieten. Wer Zustellungsrisiken weitgehend ausschalten will kann seine Kündigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Bei dieser Form der Zustellung kann sich der Empfänger nicht mehr darauf berufen, er habe das Schriftstück nicht empfangen, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung bestätigt.

Es gibt aber auch kostengünstigere Wege: Wenn der Vermieter auf einer Durchschrift den Empfang des Originals quittiert ist alles klar. Auch Zeugen, die nicht selber Partei eines Mietvertrages sind, können den Beweis erbringen, dass und wann und welches Schriftstück in welchen Briefkasten geworfen wurde. Bei dieser Form der Zustellung gilt das Schriftstück an dem Tag als zugegangen, an dem es in den Briefkasten eingeworfen wurde und der Adressat noch mit Posteingängen rechnen musste. Der Brief, der abends um 22.00 Uhr eingesteckt wird, geht allerdings erst am nächsten Tag zu.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Pressestelle Eggerstedtstr. 1, 24103 Kiel Telefon: (0431) 979190, Telefax: (0431) 9791931

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