Pressemitteilung | k.A.

Kostenhöhe für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung nach BGH-Urteil weiter offen

(Essen) - In welcher Höhe zahlreiche industrielle Stromkunden mit Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) durch ihre Stromversorger belastet werden können, sei nach wie vor vollkommen offen, so der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft. Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2003 zu EEG- und KWKG-Mehrkosten seien hierfür irrelevant. Ungeachtet dessen versuchten derzeit Stromversorger, auf Basis dieser Urteile ihre Forderungen gegenüber zahlreichen Industriekunden schnell durchzusetzen.

Der VIK weist darauf hin, dass der BGH – in zwei individuellen Fällen, ohne allgemein wirkende Gültigkeit – nur über die grundsätzliche Abwälzbarkeit der EEG- und KWKG-Mehrkosten auf industrielle Stromkunden entschieden habe. Die Höhe dieser Mehrkosten sei im BGH-Urteil ohne Relevanz gewesen. Vielmehr habe das Gericht eine Entscheidung über die ebenfalls strittige Höhe der Kosten an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Vor allem unmittelbar nach In-Kraft-Treten von EEG und KWKG seien die Mehrkosten von den Stromversorgern wesentlich höher beziffert worden als von Seiten der industriellen Energiekunden, die der VIK vertritt. Die Versorger seien noch immer den Nachweis einer transparenten, nachprüfbaren und an ihren unternehmens-individuellen Gegebenheiten orientierten Berechnung schuldig.
Bei den nun von den Versorgern angebotenen „Pauschallösungen“ zum Ausgleich der noch offenen Rechnungen empfiehlt der VIK daher eine genaue Prüfung. Aus seiner Sicht müsse auch nach den BGH-Urteilen vom 22. Dezember 2003 in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Forderung nach Übernahme der Mehrkosten aus EEG und KWKG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt sei.

Quelle und Kontaktadresse:
VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. Richard-Wagner-Str. 41, 45128 Essen Telefon: 0201/810840, Telefax: 0201/8108430

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