Konzentration auf erhebliche Eingriffsmaßnahmen wird Instrument des Richtervorbehalts stärken
(Berlin) - Der Deutsche Richterbund begrüßt den Beschluss des Bundesrates, den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen zum Nachweis von alkohol-, betäubungsmittel- oder medikamentenbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit abzuschaffen.
Dazu erklärt der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Christoph Frank:
"Der Richtervorhalt ist nur dort sinnvoll, wo eine eigenständige richterliche Prüfung des Sachverhalts möglich ist. Nach Messung der Atemalkoholkonzentration oder bei Wahrnehmung deutlicher Ausfallerscheinungen durch die Polizei liegen regelmäßig bereits alle zureichenden konkreten Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Verkehrsstraftat begründen, zu dessen Überprüfung die Bestimmung der Blutbestandteile erforderlich ist.
Bei der wegen des drohenden Beweismittelverlustes zudem immer unter Zeitdruck zu treffenden Beurteilung, ob eine Blutentnahme erforderlich ist, bleibt meist kein eigener richterlicher Entscheidungsspielraum. Das Instrument des Richtervorbehalts wird in diesem Bereich zur bloßen Formalie abgewertet.
Dagegen muss es dabei bleiben, dass Zwangsmaßnahmen wie Freiheitsentziehungen, Durchsuchungen oder heimliche Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Rechte der Betroffenen und zur Sicherung der Rechtsförmigkeit des Strafverfahrens grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden.
Durch eine Konzentration des Richtervorbehalts auf solche schwerwiegenden Entscheidungen wird der präventive Rechtsschutz der Bürger in Zeiten ungenügender Personalausstattung der Justiz gestärkt werden können."
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