Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Können Abonnements für Pay-TV widerrufen werden?

(Leipzig) - Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 15.04.1998, AZ: 3 HO 175/97) und das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.03.2000, AZ: 315 O 780/99, nicht rechtskräftig) waren der Auffassung, dass auch auf Pay-TV-Verträge das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) anwendbar sei. Das würde für die Verbraucher bedeuten, dass sie im Zusammenhang mit dem Abschluss derartiger Verträge eine Widerrufsbelehrung erhalten müssten und die Verträge innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen werden könnten. Während die Entscheidung des Landgerichtes Koblenz rechtskräftig geworden ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16. November 2000 entschieden, dass eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift des Verbraucherkreditgesetzes nicht möglich ist. Damit besteht keine Verpflichtung, die Verbraucher über die Möglichkeit eines Widerrufes zu belehren, womit auch das Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG entfalle.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung insbesondere damit, dass der § 2 VerbrKrG sich eindeutig auf die Lieferung von Sachen beziehe und keinen Raum für eine analoge Anwendung auf Dienstleistungsverträge gegeben sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, wie das höchste deutsche Gericht in dieser Frage entscheiden wird. “Bis dahin sollten Verbraucher davon ausgehen, dass Pay-TV-Verträge nicht widerrufbar sind”, so die Rechtsexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V., Frau Bettina Dittrich.

Wer mehr zu dem Thema “Widerrufsrecht” wissen möchte, kann sich montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr unter der Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) von den sächsischen Experten beraten lassen .


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Quelle und Kontaktadresse:
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