Klimaschutz ohne Gesamtkonzept
(Hamburg) - Das am 23. Juli 2008 veröffentlichte gemeinsame Positionspapier "Klima schützen - Konjunktur stützen" des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe erfolgt genau zum richtigen Zeitpunkt. Der Bundesverband der energiebezogenen Wirtschaft e. V. (BVEW) unterstützt die Initiative ausdrücklich.
Zutreffend stellen die beiden bedeutenden Zentralverbände dar, dass die energetische Gebäudesanierung in Anbetracht steigender Heizkostenpreise deutlich zu beschleunigen ist - gerade auch im Hinblick darauf, die verschärften Energieeinsparpotentiale von weiteren 30 % der EnEV 2009 erreichen zu können und zudem einen wichtigen Beschäftigungsimpuls für die Konjunkturlage zu schaffen. Mit ihren Vorschlägen verfolgen die beiden Verbände einen konstruktiven Ansatz, der die Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) schließt.
Die politische Zielvorgabe soll einerseits durch eine haushaltsbezogene Energieeinsparprämie von der zu zahlenden Steuerlast abziehbar sein, andererseits über einen fünfjährigen "Darlehnzuschlag" des Mieters für Betriebskostenzahlungen erreicht werden. Denn die deutliche Zurückhaltung der privaten Vermieter seit 2007 spiegelt das "Vermieter-Mieter-Dilemma" wider: Der Vermieter soll erhebliche energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und finanzieren, die primär über verringerte Heizkostenaufwendungen fast ausschließlich dem Mieter zugute kommen. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits das Baukindergeld über 3,5 Milliarden Euro gestrichen wurde und damit Familien im besonderen Maße belastete, so dass für die Betroffenen privater Wohnraum nicht mehr zu finanzieren war.
Die Zentralverbände verlangen berechtigt eine Steuerrechtsänderung des § 35 a Abs. 2, Satz 2 EStG zur Lastenverteilung energetischer Sanierungsmaßnahmen. Im Jahressteuergesetz 2008 wird die grundsätzliche Abziehbarkeit von haushaltsnahen Modernisierungsmaßnahmen nach dem CO²-Förderprogramm der KfW ausgeschlossen.
Aus der Sicht des BVEW eine nicht nachvollziehbare steuerrechtliche Fehlentscheidung. Denn dieser Ansatz verhindert gerade die zu fördernde Akzeptanz der Mieter für energetische Schritte. Folglich sollte auch nach Meinung des BVEW diese Beschränkung durch eine Belohnung mit einer Energieeinsparprämie mit bis zu 5.000 Euro ersetzt werden, da die Förderung durch die KfW bei zur Zeit unattraktiven Zinssätzen nicht gegeben ist. Außerdem ist eine gesetzliche Harmonisierung zur Förderung des Klimaschutzes mittels energetischer Maßnahmen auf der Ebene der Vermieter, der mietrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten von Mietern und der steuerrechtlichen Beteiligung der öffentlichen Hand anzumahnen.
Unbedingt notwendig erscheint dem BVEW ebenfalls die Transparenz von Förderprogrammen. Die geforderte Förderdatenbank kann hier Klarheit über klimarelevante Finanzierungsinstrumente schaffen.
Ein weiteres wichtiges Ziel sieht der BVEW in der Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen für Bestandsgebäude. Hier bedarf es noch erheblicher Anstrengungen von Seiten der Politik, der Finanzinstitute, der am Bau Beteiligten und von den mit Energie befassten Wirtschaftsträgern, um das gesetzte Ziel der CO²-Einsparung zu erreichen. Die Aufgabe aller muss es sein, die Akzeptanz für nachhaltiges Bauen und Wohnen weiter voranzutreiben und die Verantwortlichen dahingehend zu motivieren, ganzheitliche Energiekonzepte anzustreben, statt auf kurzfristige Effekte zu setzen.
Zielführendes Vorgehen und umsichtiges Handeln ist jetzt gefragt, bevor der Preisdruck für Energie so groß ist, dass keine finanziellen Ressourcen zur Umsetzung von energetischen Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen. Jeder Euro, der infolge der Preisentwicklung zusätzlich für Öl bzw. Gas aufgewendet werden muss, bedeutet gesamtwirtschaftlich gesehen Arbeitsplatzverluste. Die Erreichung der politisch vorgegebenen Klimaschutzziele würden dann nichts weiter sein als eine wünschenswerte Utopie.
Quelle und Kontaktadresse:
BVEW Bundesverband der energiebezogenen Wirtschaft e. V., c/o RA Hans-Joachim von Keßinger
Hans-Joachim von Keßinger, stellv. Geschäftsführer
Große Bleichen 12, 20453 Hamburg
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