Klarstellungen zur Praxisgebühr
(Bonn) - Eine Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Bundesausschusses der Selbstverwaltung hat sich am 22. Januar 2004 auf weitere Klarstellungen im Zusammenhang mit der Praxisgebühr verständigt. Die Beschlüsse sind formal noch nicht rechtskräftig. Das Bundesgesundheitsministerium hat aber seine Zustimmung signalisiert.
Die Klarstellungen im einzelnen:
- Die Übergangsregelung für die Psychotherapie wird um ein Quartal bis zum 30. Juni 2004 verlängert. Danach muss ein Patient beim Pychotherapeuten keine zusätzliche Praxisgebühr entrichten, wenn er von einem anderen Arzt überwiesen wurde.
Die entsprechende Bestimmung im Gesetz zur Gesundheitsreform ist rechtlich umstritten. Ursprünglich sollte die Praxisgebühr jeweils für den ersten Besuch pro Quartal beim Arzt, beim Zahnarzt sowie beim Psychotherapeuten erhoben werden. Überweisungen zwischen diesen Facharztgruppen sollten nicht möglich sein. Während dies bei der Unterscheidung von Arzt- und Zahnarztbehandlung unstrittig ist, soll jetzt bis Mitte des Jahres rechtliche Klarheit für die Psychotherapie geschaffen werden.
- Es wird keine Praxisgebühr für nicht verschiebbare Behandlungen im Notfalldienst erhoben, zum Beispiel für Verbandswechsel. Dazu wird eine Überweisungsmöglichkeit geschaffen, die von der Praxisgebühr befreit.
Bei anderen Notfällen bleibt es bei der geltenden Regelung: Die Praxisgebühr im Notdienst wird auch fällig, wenn der Versicherte bereits in Behandlung war und im laufenden Quartal zum Beispiel schon beim Hausarzt eine Gebühr entrichtet hat.
- Anfragen der Krankenkasse an den Arzt sind keine Inanspruchnahme durch den Versicherten. Sie lösen daher keine Praxisgebühr aus.
Das betrifft zum Beispiel eine Patientin, die bei ihrer Kasse eine Mutter-Kind-Kur beantragt. Setzt sich die Krankenkasse mit dem behandelnden Arzt in Verbindung, um die medizinische Begründung abzuklären, wird für dessen Tätigkeit für die Patientin keine Praxisgebühr fällig.
Quelle und Kontaktadresse:
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