Pressemitteilung | k.A.

Kindergeld für arbeitsuchendes Kind

(Berlin) - Für volljährige Kinder wird auch dann Kindergeld gewährt, wenn diese nach der Ausbildung arbeitslos werden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine weist auf neuere Rechtsprechung hin, welche den erforderlichen Nachweis, dass das Kind "arbeitsuchend" ist, erleichtert.

Die Familienkassen verlangen für arbeitslose Jugendliche den Nachweis einer Arbeitsagentur in Deutschland, dass diese als "Arbeitsuchende" gemeldet sind. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2012 (Az. VI R 98/10) entschieden, dass auch die Meldung des Kindes bei der zuständigen Stelle der Grundsicherung Arbeitsuchender "ARGE" - im Zusammenhang mit dem Antrag auf ALG II - ausreichend ist.
Wichtig ist also, dass sich das Kind tatsächlich als Arbeitsuchend meldet und die auferlegten Pflichten erfüllt. Nach früherem Recht musste diese Meldung alle drei Monate erneuert werden. Erfolgte dies nicht, dann stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein. In diesem Zusammenhang weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL) darauf hin, dass das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 04.07.2012 (5 K 3809/10 KG) in einem Fall das Kindergeld genehmigt hat, obwohl die Meldung nach drei Monaten nicht erneut eingeholt wurde. Da dieser Sachverhalt noch durch den Bundesfinanzhof geklärt werden muss (Az. III R 37/12), sollte in ähnlichen Fällen gegen eine Ablehnung Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft betont, dass auch der Nachweis über Arbeitslosengeld ausreichend ist, um im Nachhinein Kindergeld zu beantragen. Ist die Altersgrenze von 21 Jahren überschritten, können Eltern arbeitsloser Kinder häufig Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen.

Für nähere Informationen stehen bundesweit die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine zur Verfügung. Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen diese auch die Kindergeldanträge. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

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