Keine Freiheit im Ehenamensrecht / BVerfG will keine "Drei- und Vierfachketten" beim Ehenamen zulassen
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht läßt nach seiner gestrigen (5. Mai 2009) Entscheidung einen Doppelnamen bei Eheleuten zu - aber auch nicht mehr. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann bereits einen Doppelnamen. Die Ehefrau wollte diesen zusammen mit ihrem Ursprungsnamen in einer "Dreierkette" als Ehenamen führen.
Das ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich, weshalb die Eheleute das Verfassungsgericht anriefen. Dieses lehnte einen "Dreifachnamen" in einer knappen Entscheidung (5: 3 Richter) ab.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hatte sich dagegen in seinem Votum für die Freiheit bei den Ehenamen ausgesprochen: In Zeiten von Mehrfachehen und sog "Patchworkfamilien" gehe die vom höchsten deutschen Gericht herausgehobene "identitätsstiftende Wirkung" eines Familiennamens doch immer weiter zurück, stellen die Juristinnen fest.
http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-zivil-familien-und-erbrecht/St_09-03_Namensrecht/
Zudem kommt es bei Adoptionen von Kindern durchaus zu Namen mit drei oder mehr Bestandteilen - das mutet man Kindern zu, während es hier bei der Eheschließung ausdrücklich nicht zugelassen wird.
Das Bundesverfassungsgericht stelle sich - so der djb - damit auch gegen Tendenzen der Rechtsprechung in Europa. Der EuGH gewährt die Führung von echten Doppelnamen von Kindern.
In diesem Zusammenhang sollte auch das deutsche Namensrecht freier werden, fordert der djb. Eine solche Liberalisierung kann aber jetzt nur noch der Gesetzgeber schaffen, nachdem das oberste deutsche Gericht die Namensfreiheit gestern (5. Mai 2009) eingegrenzt hat.
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Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen
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