Keine Einschränkung für Modellflugsport / Bund-Länder-Fachausschuss folgt Ansicht des DMFV
(Bonn) - In seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 hat sich der Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt intensiv mit der Thematik Drohnen/UAS/Flugmodelle beschäftigt. Die Ergebnisse dieser Sitzung sind für den Modellflugsport Dank des weitsichtigen Handelns seitens des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV) äußerst positiv. Wie erhofft konnten sich beim Gremium die überzeugenden Vorschläge des DMFV zur Sicherung des Modellflugs in Deutschland durchsetzen. So bleibt beispielsweise der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm auch weiterhin "erlaubnisfrei".
"Wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Wir haben immer gesagt, dass sich der erlaubnisfreie Betrieb von Modellen mit weniger als 5 Kilogramm Gewicht bewährt hat. Gegenteiliges ist nicht belegt und entbehrt jeglicher Grundlage. Wir konnten das anhand unserer dem Fachausschuss vorgelegten Schadensstatistik auch ganz eindeutig beweisen", so DMFV-Präsident Hans Schwägerl.
Die wichtigsten Ergebnisse der Sitzung im Überblick:
- Der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm bleibt weiterhin "erlaubnisfrei". Dies gilt auch für das Fliegen auf der "grünen Wiese".
- Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: "Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen [...] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden." Ansonsten kann weiterhin - zum Beispiel mit Multikoptern - verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.
- Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich "zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung". (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin möglich und unterliegt nicht den gesetzliche Vorschriften eines UAS. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand im Gremium keine Mehrheit.
Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird. Außerdem konnte der DMFV mit seiner Rechtsauffassung überzeugen, dass es aus Gründen der Rechtsicherheit einer Definition von Fallgruppen bedarf, durch die der Terminus "zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung" von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steurers.
Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar gewesen, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstattenginge und damit für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt worden wäre.
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