Pressemitteilung | UVB - Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB)

Keine Einigung über BSH-Standort Gartenfeld / IG Metall erklärt Verhandlungen für gescheitert

(Berlin) - Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) hat bis in die frühen Morgenstunden versucht, in den Verhandlungen um den BSH-Standort Berlin-Gartenfeld eine Lösung herbeizuführen. Dabei ging es insbesondere um eine Abänderung der bestehenden Tarifverträge mit dem Ziel, zumindest einen Teil der Produktion und damit auch 300 Arbeitsplätze am Standort halten zu können. Leider ist es nicht gelungen, ein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen, sodass die Verhandlungen letztendlich von der IG Metall für gescheitert erklärt wurden.

VME-Hauptgeschäftsführer Dr. Hartmann Kleiner sagte dazu: „Es ist sehr bedauerlich, dass auf diese Weise wohl ein weiterer traditioneller Industriebetrieb Berlin verlassen wird. Eine Fortführung der Produktion wäre nur mit tariflichen Zugeständnissen der Mitarbeiter möglich gewesen. Dazu waren diese aber nicht bereit. So ist der Standort nicht mehr konkurrenzfähig und eine Schließung unabwendbar.“

Daher wird noch heute das Arbeitsgericht Berlin über die Einrichtung einer sogenannten Einigungsstelle befinden.

Hintergrund: Die betriebsverfassungsrechliche Einigungsstelle
Das betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstellenverfahren betrifft sogenannte Regelungsstreitigkeiten, soweit sie Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte sind. Führen die Verhandlungen der Betriebsparteien in einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit nicht zu einer Verständigung in Form einer Betriebsvereinbarung, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt grundsätzlich die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, so entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Hält eine der Betriebsparteien den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Einigungsstelle ihre Regelungszuständigkeit verkannt hat.

Quelle und Kontaktadresse:
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB) Thorsten Elsholtz, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Am Schillertheater 2, 10625 Berlin Telefon: (030) 31005-0, Telefax: (030) 31005-166

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