Keine Dreimonatsfrist für Seeleute bei Verpflegungsmehraufwendungen
(Berlin) - Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtssprechung und hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 unter dem Az. VI R 66/10 entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die "zur See fahren" steuerrechtlich eine so genannte Fahrtätigkeit ausüben. Damit ist ein deutlich höherer Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL)
Mit der Änderung des Reisekostengesetzes 2008 ist die unterschiedliche Behandlung von Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit oder Dienstreise abgeschafft worden. Noch bis einschließlich Veranlagungsjahr 2007 unterschied das deutsche Steuerrecht diese drei Formen einer Auswärtstätigkeit. In der Konsequenz waren Kosten bei ähnlich gelagerten auswärtigen Tätigkeiten unterschiedlich absetzbar. Vieles ist durch die Änderung vereinfacht worden und Arbeitnehmer mit einer Fahrtätigkeit wie Bus- oder Straßenbahnfahrer können ebenso wie andere Auswärtstätige Reisekosten absetzen. Dazu zählen die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden zur Einsatzstelle gefahrenen Kilometer ebenso wie Verpflegungsmehraufwendungen. Diese unterscheiden sich in der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Firmensitz. Wird die Auswärtstätigkeit länger an ein und demselben Ort durchgeführt, begrenzt sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf 3 Monate. Erst nach einem Wechsel der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist ein erneuter Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich.
Zu entscheiden war nun die Frage, ob es sich bei einem Schiff, das den Heimathafen in einem Abstand von mehr als 3 Monaten anläuft, um eine ortsfeste und deshalb dieselbe Tätigkeitsstätte handelt oder um eine Fahrtätigkeit. Für Seeleute galt bisher, dass nur der Schiffswechsel im Heimathafen als neue auswärtige Tätigkeitsstätte anerkannt wurde und die Verpflegungsmehraufwendungen wieder abgesetzt werden konnten. Diese Begrenzung hat der Bundesfinanzhof mit seinem aktuellen Urteil aufgegeben und damit seine frühere Rechtsprechung geändert. Ein Schiff gilt ebenso wie ein Fahrzeug auf dem Land als nicht ortsgebundene Tätigkeitsstätte mit der Folge, dass die Dreimonatsfrist nicht gilt.
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