Pressemitteilung | Kassenärztliche Bundesvereinigung KdÖR (KBV)

KBV kann nicht für Überschreitungen haftbar gemacht werden

(Köln) – Statement der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Rede von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vor dem Deutschen Bundestag am 28. März 2001.

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung begrüßt die grundsätzliche Zusage von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vor dem Deutschen Bundestag zur Verbesserung der Finanzierungsgrundlage der vertragsärztlichen Versorgung in den neuen Bundesländern und zur Abschaffung des Kollektivregresses. Ihre Aussagen zur Vergütungssituation Ost bedürfen jedoch einer Klarstellung.

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Gesundheitsstrukturgesetzes waren für die bis zum 31. Dezember 2000 getrennten Versorgungsgebiete Ost und West jeweils unterschiedliche Kopfpauschalen zu vereinbaren. Völlig unabhängig davon, ob die Kopfpauschalen Ost durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Ost oder West verhandelt wurden, liegen daher die Gesamtvergütungen je Mitglied im Osten aufgrund gesetzlicher Regelungen erheblich unter den Gesamtvergütungen im Westen. Die Finanzierungsgrundlagen der vertragsärztlichen Versorgung in den neuen Bundesländern lassen sich deswegen nur dadurch verbessern, dass nach Herstellung der Rechtseinheit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Vergütungspauschalen Ost ebenso angehoben werden wie die Beitragseinnahmen der Krankenkassen Ost durch den jetzt bundeseinheitlichen Risikostrukturausgleich. Veränderungen im Zahlungsfluss unter den Kassenärztlichen Vereinigungen für die überbereichlichen, meist im Westen angesiedelten, Betriebskrankenkassen lösen dieses Problem nicht.

Eine Abschaffung des Kollektivregresses kann entgegen der Aussage von Ulla Schmidt nur durch Ablösung der bisherigen Arznei- und Heilmittelbudgets durch Richtgrößen erfolgen. Der Vertragsarzt kann von seiner Kassenärztlichen Vereinigung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ausgabenvolumens der Arzneimittelversorgung nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm Unwirtschaftlichkeit in seinem Verordnungsverhalten nachgewiesen werden kann. Damit wäre es unvereinbar, die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die Einhaltung eines nach wie vor gedeckelten Ausgabenvolumens haftbar zu machen. Dies müsste, wenn auch vielleicht mit anderer Bezeichnung, wieder zu einer Kollektivhaftung führen, welche die Vertragsärzte, weil sie die Qualität der Versorgung ihrer Patienten gefährdet, entschieden ablehnen müssen.“

Quelle und Kontaktadresse:
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Herbert-Lewin-Str. 3 50931 Köln Telefon: 0221/40050 Telefax: 0221/408039

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