KBV-Chef: "Klare Regelung im Sinne der Patienten!" Brillenverordnung weiter Kassenleistung
(Berlin) - Augenärztliche Leistungen, die der Verordnung einer Brille oder anderen Sehhilfen vorausgehen, bleiben Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie dies bereits vor dem 1. Januar 2004 waren. Darauf haben sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 12. Januar in Köln geeinigt. "Damit haben wir eine praktikable Regelung, die für alle GKV-Patienten und Vertragsärzte Klarheit schafft", kommentierte Dr. Manfred Richter-Reichhelm in Berlin das Verhandlungsergebnis. Der Erste Vorsitzende der KBV weiter: "Für den Patienten bleibt beim Augenarztbesuch also alles beim Alten, lediglich die Praxisgebühr muss er zahlen, wenn er über 18 Jahre alt ist."
Bereits vorige Woche hatte der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) der KBV die Auffassung des Gesetzgebers in dieser Sache mitgeteilt. Klaus Theo Schröder schrieb am 7. Januar, das GKV-Modernisierungsgesetz habe "die Erstattung der Kosten für die Verordnung von Sehhilfen begrenzt, aber nicht vollständig aus dem Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen. Der Anspruch auf die zugrunde liegende ambulante ärztliche Behandlung wird dadurch nicht tangiert."
In seinem Brief hatte Schröder auch erklärt, dass "die gleiche Rechtsauffassung auch für den Ausschluss sonstiger veranlasster Leistungen gilt."
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